RS Lvwg 2021/1/18 LVwG-400505/2/Gf/RoK

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.01.2021

Norm

§20 BStMG
§45 VStG
  1. BStMG § 20 heute
  2. BStMG § 20 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2023
  3. BStMG § 20 gültig von 29.07.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2021
  4. BStMG § 20 gültig von 29.05.2019 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2019
  5. BStMG § 20 gültig von 01.07.2013 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2013
  6. BStMG § 20 gültig von 14.11.2007 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2007
  7. BStMG § 20 gültig von 01.01.2003 bis 13.11.2007

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

Hat der Bf. im Wege der Verwendung einer ungültigen Klebevignette innerhalb eines kurzen Zeitraumes mehrfach eine Übertretung des § 20 BStMG begangen, so liegt ein fahrlässig begangenes fortgesetztes Delikt mit der Konsequenz vor, dass lediglich eine (Gesamt-)Strafe verhängt werden darf.Hat der Bf. im Wege der Verwendung einer ungültigen Klebevignette innerhalb eines kurzen Zeitraumes mehrfach eine Übertretung des Paragraph 20, BStMG begangen, so liegt ein fahrlässig begangenes fortgesetztes Delikt mit der Konsequenz vor, dass lediglich eine (Gesamt-)Strafe verhängt werden darf.

Wenn der Bf. hinsichtlich anderer angelasteter Einzelvorfälle mehrere Ersatzmautforderungen in einer Höhe, die über der Mindeststrafdrohung des § 20 BStMG liegt, beglichen hat und auch die belangte Behörde ersichtlich davon ausgeht, dass kein darüber hinausgehendes Strafbedürfnis besteht, ist der Beschwerde insoweit stattzugeben, als bloß eine Ermahnung erteilt wird.Wenn der Bf. hinsichtlich anderer angelasteter Einzelvorfälle mehrere Ersatzmautforderungen in einer Höhe, die über der Mindeststrafdrohung des Paragraph 20, BStMG liegt, beglichen hat und auch die belangte Behörde ersichtlich davon ausgeht, dass kein darüber hinausgehendes Strafbedürfnis besteht, ist der Beschwerde insoweit stattzugeben, als bloß eine Ermahnung erteilt wird.

Schlagworte

Beschädigte Vignette; Mehrfachverwendung; mehrfach Tatanlastung; fortge-setztes Delikt; Mindeststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2021:LVwG.400505.2.Gf.RoK

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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