Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.01.2021Norm
§20 BStMGAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
Hat der Bf. im Wege der Verwendung einer ungültigen Klebevignette innerhalb eines kurzen Zeitraumes mehrfach eine Übertretung des § 20 BStMG begangen, so liegt ein fahrlässig begangenes fortgesetztes Delikt mit der Konsequenz vor, dass lediglich eine (Gesamt-)Strafe verhängt werden darf.Hat der Bf. im Wege der Verwendung einer ungültigen Klebevignette innerhalb eines kurzen Zeitraumes mehrfach eine Übertretung des Paragraph 20, BStMG begangen, so liegt ein fahrlässig begangenes fortgesetztes Delikt mit der Konsequenz vor, dass lediglich eine (Gesamt-)Strafe verhängt werden darf.
Wenn der Bf. hinsichtlich anderer angelasteter Einzelvorfälle mehrere Ersatzmautforderungen in einer Höhe, die über der Mindeststrafdrohung des § 20 BStMG liegt, beglichen hat und auch die belangte Behörde ersichtlich davon ausgeht, dass kein darüber hinausgehendes Strafbedürfnis besteht, ist der Beschwerde insoweit stattzugeben, als bloß eine Ermahnung erteilt wird.Wenn der Bf. hinsichtlich anderer angelasteter Einzelvorfälle mehrere Ersatzmautforderungen in einer Höhe, die über der Mindeststrafdrohung des Paragraph 20, BStMG liegt, beglichen hat und auch die belangte Behörde ersichtlich davon ausgeht, dass kein darüber hinausgehendes Strafbedürfnis besteht, ist der Beschwerde insoweit stattzugeben, als bloß eine Ermahnung erteilt wird.
Schlagworte
Beschädigte Vignette; Mehrfachverwendung; mehrfach Tatanlastung; fortge-setztes Delikt; MindeststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2021:LVwG.400505.2.Gf.RoKZuletzt aktualisiert am
16.04.2021