Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.02.2021Norm
§19 BStMGAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
* Aus § 19 Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 5 BStMG geht insgesamt hervor, dass letztere Be-stimmung einen Strafaufhebungsgrund normiert, der jedoch zu seinem Wirksamwerden den Eintritt einer objektiven Bedingung, nämlich eine Gutschrift der Ersatzmaut binnen vier Wochen auf dem Girokonto der ASFINAG voraussetzt. Diese Gutschrift ist vom Kreditun-ternehmen auf Veranlassung des Zulassungsbesitzers hin vorzunehmen. Subjektive, ins-besondere in der Sphäre des Kreditinstitutes oder des Zulassungsbesitzers gelegene Grün-de sind in diesem Zusammenhang nach dem Wortlaut des Gesetzestextes nicht zu berück-sichtigen (vgl. dazu auch die prinzipielle Anordnung des § 19 Abs. 6 BStMG, wonach schon a priori kein subjektives Recht des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers auf eine mündli-che oder schriftliche Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut besteht).* Aus Paragraph 19, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 5, BStMG geht insgesamt hervor, dass letztere Be-stimmung einen Strafaufhebungsgrund normiert, der jedoch zu seinem Wirksamwerden den Eintritt einer objektiven Bedingung, nämlich eine Gutschrift der Ersatzmaut binnen vier Wochen auf dem Girokonto der ASFINAG voraussetzt. Diese Gutschrift ist vom Kreditun-ternehmen auf Veranlassung des Zulassungsbesitzers hin vorzunehmen. Subjektive, ins-besondere in der Sphäre des Kreditinstitutes oder des Zulassungsbesitzers gelegene Grün-de sind in diesem Zusammenhang nach dem Wortlaut des Gesetzestextes nicht zu berück-sichtigen vergleiche dazu auch die prinzipielle Anordnung des Paragraph 19, Absatz 6, BStMG, wonach schon a priori kein subjektives Recht des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers auf eine mündli-che oder schriftliche Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut besteht).
Im Ergebnis folgt daraus für den vorliegenden Fall, dass es allein im Verantwortungsbe-reich der Bf. lag, für eine rechtzeitige Begleichung der Ersatzmautforderung Sorge zu tra-gen; dies schließt auch den Fall ein, dass ihr ein dementsprechendes Aufforderungsschrei-ben infolge vom Zustelldienst zu vertretender Unzulänglichkeiten verspätet zugegangen sein sollte.
Allerdings war im Zuge der Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit der Bf. sowie die überlange Verfahrensdauer als strafmildernd zu werten, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen sind. Dazu kommt, dass die Rechtsmittelwerberin die Bezahlung der Ersatzmaut vor allem offenbar nur deshalb nicht rechtzeitig veranlassen konnte, weil das entsprechende Aufforderungsschreiben auf dem Postweg in die Irre gelaufen ist. An-gesichts dieser Umstände erachtet es daher das LVwG OÖ für tat- und schuldangemessen, unter Heranziehung des § 20 VStG die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatz-freiheitsstrafe auf 20 Stunden herabzusetzen.Allerdings war im Zuge der Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit der Bf. sowie die überlange Verfahrensdauer als strafmildernd zu werten, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen sind. Dazu kommt, dass die Rechtsmittelwerberin die Bezahlung der Ersatzmaut vor allem offenbar nur deshalb nicht rechtzeitig veranlassen konnte, weil das entsprechende Aufforderungsschreiben auf dem Postweg in die Irre gelaufen ist. An-gesichts dieser Umstände erachtet es daher das LVwG OÖ für tat- und schuldangemessen, unter Heranziehung des Paragraph 20, VStG die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatz-freiheitsstrafe auf 20 Stunden herabzusetzen.
Schlagworte
Strafaufhebungsgrund; objektive Bedingung; Ersatzmaut; postalischer IrrläuferEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2021:LVwG.400512.2.Gf.RoKZuletzt aktualisiert am
19.04.2021