RS Lvwg 2021/2/24 LVwG-050193/2/Gf/RoK

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.02.2021

Norm

§23 TBC-G
§1 OöTBC-V
§4 OöTBC-V
§28 VwGVG;§68 AVG

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

* Als Insasse einer Haftanstalt war der Bf. zwar nach § 1 Abs. 1 Z. 8 OöTBC-V grundsätzlich dazu verpflichtet, sich einer gezielten Reihenuntersuchung zu unterziehen; allerdings findet sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch keinerlei Hinweis auf das Vorliegen eines konkreten medizinischen Bedarfes, der i.S.d. § 4 OöTBC-V eine Wiederholungsuntersuchung nahelegen würde. Angesichts der mit einer Röntgenuntersuchung notorisch verbundenen Strahlenbelastung bestand somit unter den konkreten Umständen des hier vorliegenden Falles im Ergebnis keine Rechtfertigung für die Anordnung einer Tuberkulose-Wiederholungsuntersuchung in der Form einer Vornahme eines Lungenröntgens.* Als Insasse einer Haftanstalt war der Bf. zwar nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, OöTBC-V grundsätzlich dazu verpflichtet, sich einer gezielten Reihenuntersuchung zu unterziehen; allerdings findet sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch keinerlei Hinweis auf das Vorliegen eines konkreten medizinischen Bedarfes, der i.S.d. Paragraph 4, OöTBC-V eine Wiederholungsuntersuchung nahelegen würde. Angesichts der mit einer Röntgenuntersuchung notorisch verbundenen Strahlenbelastung bestand somit unter den konkreten Umständen des hier vorliegenden Falles im Ergebnis keine Rechtfertigung für die Anordnung einer Tuberkulose-Wiederholungsuntersuchung in der Form einer Vornahme eines Lungenröntgens.

* Insoweit war daher der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 28 VwGVG stattzugeben. Eine Aufhebung dieses Bescheides durch das LVwG OÖ kam hingegen deshalb nicht in Betracht, weil dieser angesichts seiner mittlerweile bereits abgelaufenen befristeten Geltungsdauer einer Vollstreckung nicht mehr zugänglich ist. Vielmehr wäre dieser Bescheid nunmehr nach § 68 Abs. 4 Z. 3 AVG von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde – also vom Landeshauptmann von Oberösterreich – von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes als nichtig zu erklären.* Insoweit war daher der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 28, VwGVG stattzugeben. Eine Aufhebung dieses Bescheides durch das LVwG OÖ kam hingegen deshalb nicht in Betracht, weil dieser angesichts seiner mittlerweile bereits abgelaufenen befristeten Geltungsdauer einer Vollstreckung nicht mehr zugänglich ist. Vielmehr wäre dieser Bescheid nunmehr nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 3, AVG von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde – also vom Landeshauptmann von Oberösterreich – von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes als nichtig zu erklären.

Schlagworte

TBC-Reihenuntersuchung; TBC-Wiederholungsuntersuchung – fehlende Begründung der medizinischen Notwendigkeit im Ladungsbescheid; bloße Feststellungsentscheidung; keine Bescheidaufhebung durch VwG – Nichtigerklärung durch Oberbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2021:LVwG.050193.2.Gf.RoK

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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