Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.03.2021Norm
§19 BStMGAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
* Indem die Bf. ihren Einspruch ausdrücklich auf die Strafhöhe eingeschränkt hat, ist die Strafverfügung hinsichtlich ihres Schuldausspruches als in Rechtskraft erwachsen anzusehen. Vor diesem Hintergrund kommt daher dem angefochtenen Straferkenntnis insoweit, als in dessen Spruch neuerlich Ausführungen zur Tatbestandsmäßigkeit und zum Verschulden enthalten sind, keine eigenständige rechtserhebliche Bedeutung zu. Im Weiteren hat dies auch zur Konsequenz, dass infolge der Einschränkung des Einspruches auch der Strafaufhebungsgrund des § 20 Abs. 5 BStMG nicht (mehr) zum Tragen kommen kann. Vielmehr kann im nunmehrigen Stadium seitens des LVwG nur noch geprüft werden, ob – davon ausgehend, dass die belangte Behörde in (ihrer Strafverfügung bzw.) ihrem Straferkenntnis ohnehin bloß die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt hat – im Zuge der Strafbemessung eine Ausübung des diesbezüglichen Ermessens dahin in Betracht kommt, diese i.S.d. § 20 VStG zu unterschreiten.* Indem die Bf. ihren Einspruch ausdrücklich auf die Strafhöhe eingeschränkt hat, ist die Strafverfügung hinsichtlich ihres Schuldausspruches als in Rechtskraft erwachsen anzusehen. Vor diesem Hintergrund kommt daher dem angefochtenen Straferkenntnis insoweit, als in dessen Spruch neuerlich Ausführungen zur Tatbestandsmäßigkeit und zum Verschulden enthalten sind, keine eigenständige rechtserhebliche Bedeutung zu. Im Weiteren hat dies auch zur Konsequenz, dass infolge der Einschränkung des Einspruches auch der Strafaufhebungsgrund des Paragraph 20, Absatz 5, BStMG nicht (mehr) zum Tragen kommen kann. Vielmehr kann im nunmehrigen Stadium seitens des LVwG nur noch geprüft werden, ob – davon ausgehend, dass die belangte Behörde in (ihrer Strafverfügung bzw.) ihrem Straferkenntnis ohnehin bloß die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt hat – im Zuge der Strafbemessung eine Ausübung des diesbezüglichen Ermessens dahin in Betracht kommt, diese i.S.d. Paragraph 20, VStG zu unterschreiten.
Schlagworte
Einspruch; Beschränkung auf Strafhöhe; Strafaufhebungsgrund der Ersatzmautforderung – keine diesbezügliche Überprüfungsmöglichkeit des LVwGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2021:LVwG.400515.2.Gf.RoKZuletzt aktualisiert am
09.07.2021