RS Lvwg 2021/3/1 LVwG-400515/2/Gf/RoK

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.03.2021

Norm

§19 BStMG
§20 BStMG
§20 VStG
  1. BStMG § 19 heute
  2. BStMG § 19 gültig ab 13.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2025
  3. BStMG § 19 gültig von 17.11.2023 bis 12.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2023
  4. BStMG § 19 gültig von 29.05.2019 bis 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2019
  5. BStMG § 19 gültig von 01.07.2013 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2013
  6. BStMG § 19 gültig von 14.11.2007 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2007
  7. BStMG § 19 gültig von 24.02.2006 bis 13.11.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2006
  8. BStMG § 19 gültig von 01.01.2003 bis 23.02.2006
  1. BStMG § 20 heute
  2. BStMG § 20 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2023
  3. BStMG § 20 gültig von 29.07.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2021
  4. BStMG § 20 gültig von 29.05.2019 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2019
  5. BStMG § 20 gültig von 01.07.2013 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2013
  6. BStMG § 20 gültig von 14.11.2007 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2007
  7. BStMG § 20 gültig von 01.01.2003 bis 13.11.2007

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

* Indem die Bf. ihren Einspruch ausdrücklich auf die Strafhöhe eingeschränkt hat, ist die Strafverfügung hinsichtlich ihres Schuldausspruches als in Rechtskraft erwachsen anzusehen. Vor diesem Hintergrund kommt daher dem angefochtenen Straferkenntnis insoweit, als in dessen Spruch neuerlich Ausführungen zur Tatbestandsmäßigkeit und zum Verschulden enthalten sind, keine eigenständige rechtserhebliche Bedeutung zu. Im Weiteren hat dies auch zur Konsequenz, dass infolge der Einschränkung des Einspruches auch der Strafaufhebungsgrund des § 20 Abs. 5 BStMG nicht (mehr) zum Tragen kommen kann. Vielmehr kann im nunmehrigen Stadium seitens des LVwG nur noch geprüft werden, ob – davon ausgehend, dass die belangte Behörde in (ihrer Strafverfügung bzw.) ihrem Straferkenntnis ohnehin bloß die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt hat – im Zuge der Strafbemessung eine Ausübung des diesbezüglichen Ermessens dahin in Betracht kommt, diese i.S.d. § 20 VStG zu unterschreiten.* Indem die Bf. ihren Einspruch ausdrücklich auf die Strafhöhe eingeschränkt hat, ist die Strafverfügung hinsichtlich ihres Schuldausspruches als in Rechtskraft erwachsen anzusehen. Vor diesem Hintergrund kommt daher dem angefochtenen Straferkenntnis insoweit, als in dessen Spruch neuerlich Ausführungen zur Tatbestandsmäßigkeit und zum Verschulden enthalten sind, keine eigenständige rechtserhebliche Bedeutung zu. Im Weiteren hat dies auch zur Konsequenz, dass infolge der Einschränkung des Einspruches auch der Strafaufhebungsgrund des Paragraph 20, Absatz 5, BStMG nicht (mehr) zum Tragen kommen kann. Vielmehr kann im nunmehrigen Stadium seitens des LVwG nur noch geprüft werden, ob – davon ausgehend, dass die belangte Behörde in (ihrer Strafverfügung bzw.) ihrem Straferkenntnis ohnehin bloß die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt hat – im Zuge der Strafbemessung eine Ausübung des diesbezüglichen Ermessens dahin in Betracht kommt, diese i.S.d. Paragraph 20, VStG zu unterschreiten.

Schlagworte

Einspruch; Beschränkung auf Strafhöhe; Strafaufhebungsgrund der Ersatzmautforderung – keine diesbezügliche Überprüfungsmöglichkeit des LVwG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2021:LVwG.400515.2.Gf.RoK

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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