RS Lvwg 2021/4/6 LVwG-000454/2/Gf/RoK

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.04.2021

Norm

Art. 7 LMIV
Art. 8 LMIV
§5 LMSVG
§90 LMSVG
§7 VStG
§44a VStG
  1. LMSVG § 5 heute
  2. LMSVG § 5 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2026
  3. LMSVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
  4. LMSVG § 5 gültig von 25.04.2017 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017
  5. LMSVG § 5 gültig von 12.08.2014 bis 24.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014
  6. LMSVG § 5 gültig von 30.11.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  7. LMSVG § 5 gültig von 21.01.2006 bis 29.11.2010
  1. LMSVG § 90 heute
  2. LMSVG § 90 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2026
  3. LMSVG § 90 gültig von 01.01.2024 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2023
  4. LMSVG § 90 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
  5. LMSVG § 90 gültig von 25.04.2017 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2017
  6. LMSVG § 90 gültig von 01.01.2016 bis 24.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2015
  7. LMSVG § 90 gültig von 12.08.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014
  8. LMSVG § 90 gültig von 07.08.2013 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2013
  9. LMSVG § 90 gültig von 01.01.2011 bis 06.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  10. LMSVG § 90 gültig von 20.10.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  11. LMSVG § 90 gültig von 03.08.2006 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2006
  12. LMSVG § 90 gültig von 21.01.2006 bis 02.08.2006

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

*Wenn der Bf. seitens der belangten Behörde dafür verwaltungsstrafrechtlich in Anspruch genommen werden sollte, dass er auf einer Speisekarte seines Gastgewerbebetriebes ein Lebensmittel mit der irreführenden Bezeichnung „Schinken“ zum Verkauf angeboten und dadurch in Verkehr gebracht habe, so hätte ihm entweder konkret angelastet werden müssen, dass er die ihn gemäß Art. 8 Abs. 5 LMIV treffende Prüfpflicht unterlassen hat (= unmittelbare Täterschaft in Bezug auf ein Unterlassungsdelikt) oder er dem Hersteller des mit einer irreführenden Bezeichnung versehenen Produktes die Begehung der Verwaltungsübertretung i.S.d. § 7 VStG vorsätzlich erleichtert hat (= Beihilfe zu einem Begehungsdelikt) . Beides kann jedoch dem Spruch des bekämpften Straferkenntnisses nicht – bzw. jedenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 44a  Z. 1 VStG gerecht werdenden Deutlichkeit – entnommen werden, weshalb dieses aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.*Wenn der Bf. seitens der belangten Behörde dafür verwaltungsstrafrechtlich in Anspruch genommen werden sollte, dass er auf einer Speisekarte seines Gastgewerbebetriebes ein Lebensmittel mit der irreführenden Bezeichnung „Schinken“ zum Verkauf angeboten und dadurch in Verkehr gebracht habe, so hätte ihm entweder konkret angelastet werden müssen, dass er die ihn gemäß Artikel 8, Absatz 5, LMIV treffende Prüfpflicht unterlassen hat (= unmittelbare Täterschaft in Bezug auf ein Unterlassungsdelikt) oder er dem Hersteller des mit einer irreführenden Bezeichnung versehenen Produktes die Begehung der Verwaltungsübertretung i.S.d. Paragraph 7, VStG vorsätzlich erleichtert hat (= Beihilfe zu einem Begehungsdelikt) . Beides kann jedoch dem Spruch des bekämpften Straferkenntnisses nicht – bzw. jedenfalls nicht in einer den Anforderungen des Paragraph 44 a,  Ziffer eins, VStG gerecht werdenden Deutlichkeit – entnommen werden, weshalb dieses aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

Schlagworte

Stufenverantwortung; Kettenverantwortung; Kombination; Irreführung; Prüfpflicht; Unterlassungsdelikt; Begehungsdelikt; unmittelbare Täterschaft; Beihilfe; Beitragstäterschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2021:LVwG.000454.2.Gf.RoK

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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