Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.04.2021Norm
Art. 7 LMIVAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
*Wenn der Bf. seitens der belangten Behörde dafür verwaltungsstrafrechtlich in Anspruch genommen werden sollte, dass er auf einer Speisekarte seines Gastgewerbebetriebes ein Lebensmittel mit der irreführenden Bezeichnung „Schinken“ zum Verkauf angeboten und dadurch in Verkehr gebracht habe, so hätte ihm entweder konkret angelastet werden müssen, dass er die ihn gemäß Art. 8 Abs. 5 LMIV treffende Prüfpflicht unterlassen hat (= unmittelbare Täterschaft in Bezug auf ein Unterlassungsdelikt) oder er dem Hersteller des mit einer irreführenden Bezeichnung versehenen Produktes die Begehung der Verwaltungsübertretung i.S.d. § 7 VStG vorsätzlich erleichtert hat (= Beihilfe zu einem Begehungsdelikt) . Beides kann jedoch dem Spruch des bekämpften Straferkenntnisses nicht – bzw. jedenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG gerecht werdenden Deutlichkeit – entnommen werden, weshalb dieses aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.*Wenn der Bf. seitens der belangten Behörde dafür verwaltungsstrafrechtlich in Anspruch genommen werden sollte, dass er auf einer Speisekarte seines Gastgewerbebetriebes ein Lebensmittel mit der irreführenden Bezeichnung „Schinken“ zum Verkauf angeboten und dadurch in Verkehr gebracht habe, so hätte ihm entweder konkret angelastet werden müssen, dass er die ihn gemäß Artikel 8, Absatz 5, LMIV treffende Prüfpflicht unterlassen hat (= unmittelbare Täterschaft in Bezug auf ein Unterlassungsdelikt) oder er dem Hersteller des mit einer irreführenden Bezeichnung versehenen Produktes die Begehung der Verwaltungsübertretung i.S.d. Paragraph 7, VStG vorsätzlich erleichtert hat (= Beihilfe zu einem Begehungsdelikt) . Beides kann jedoch dem Spruch des bekämpften Straferkenntnisses nicht – bzw. jedenfalls nicht in einer den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG gerecht werdenden Deutlichkeit – entnommen werden, weshalb dieses aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.
Schlagworte
Stufenverantwortung; Kettenverantwortung; Kombination; Irreführung; Prüfpflicht; Unterlassungsdelikt; Begehungsdelikt; unmittelbare Täterschaft; Beihilfe; BeitragstäterschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2021:LVwG.000454.2.Gf.RoKZuletzt aktualisiert am
17.08.2021