Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.05.2021Norm
§6 BStatGAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.Rechtssatz
* Aus § 6 Abs. 1 BStatG iVm § 5 Abs. 3 EWStV resultiert insgesamt ein Unterlassungsdelikt dahin, dass derjenige Haushaltsangehörige zu bestrafen ist, der im Zuge einer seitens der Statistik Austria in Form einer (nicht schriftlichen, sondern) persönlichen Vorsprache von Interviewern festgelegten Befragung nach § 4 Z. 1 bis 3 EWStV verlangte Auskünfte nicht erteilt; vor diesem Hintergrund erweist sich insbesondere der Aspekt, dass Auskünfte gemäß § 4 Z. 1 bis 3 EWStV den Gegenstand der Befragung bildeten, als ein essentielles Tatbestandsmerkmal iSd § 44a Z. 1 VStG.* Aus Paragraph 6, Absatz eins, BStatG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, EWStV resultiert insgesamt ein Unterlassungsdelikt dahin, dass derjenige Haushaltsangehörige zu bestrafen ist, der im Zuge einer seitens der Statistik Austria in Form einer (nicht schriftlichen, sondern) persönlichen Vorsprache von Interviewern festgelegten Befragung nach Paragraph 4, Ziffer eins bis 3 EWStV verlangte Auskünfte nicht erteilt; vor diesem Hintergrund erweist sich insbesondere der Aspekt, dass Auskünfte gemäß Paragraph 4, Ziffer eins bis 3 EWStV den Gegenstand der Befragung bildeten, als ein essentielles Tatbestandsmerkmal iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG.
* In der EWStV ist ein Betretungsrecht für Erhebungspersonen der Statistik Austria (wie in § 9 Z. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Z. 2 oder 3 BStatG an sich dem Grunde nach vorgesehen) gerade nicht verordnungsmäßig festgelegt.* In der EWStV ist ein Betretungsrecht für Erhebungspersonen der Statistik Austria (wie in Paragraph 9, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 BStatG an sich dem Grunde nach vorgesehen) gerade nicht verordnungsmäßig festgelegt.
Schlagworte
Erwerbsstatistik; Wohnungsstatistik; Mikrozensuserhebung; Befragungsmethoden; Interview, persönliches; Mitwirkungspflicht; BetretungsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2021:LVwG.200057.2.Gf.RoKZuletzt aktualisiert am
09.07.2021