RS Lvwg 2021/7/7 LVwG-200058/2/Gf/RoK

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.07.2021

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

Rechtssatz

* Gegenständlich scheiterte eine Übertragung des Strafverfahrens nach § 29a VStG vom Magistrat Wien auf die BH Freistadt nicht nur daran, dass der Magistrat Wien zum Zeitpunkt der Vornahme dieser „Abtretung“ nicht nur nicht mehr die „zuständige“ Behörde i.S.d. § 29a VStG war, sondern diese zudem gegen das in §  29a zweiter Satz VStG festgelegte Verbot, wonach eine solche Übertragung nur an eine Behörde im selben Bundesland vorgenommen werden darf, verstieß. Richtigerweise hätte daher nicht das gesamte Strafverfahren, sondern lediglich die Anzeige der GIS an die BH Freistadt übermittelt werden dürfen und Letztere davon ausgehend ein eigenständiges Strafverfahren durchzuführen gehabt, wobei in diesem Zusammenhang von maßgeblicher Relevanz ist, dass selbst eine rechtmäßige (und sohin erst recht eine widerrechtliche) Delegation keine die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung darstellt, sondern auch in einem solchen Fall die Verjährung erst unterbrochen würde, wenn die delegierte Behörde eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt hat. Denn das Prinzip, dass die aufgrund einer Abtretung nach § 29a VStG zuständig gewordene Behörde die von der delegierenden Behörde auf-genommenen Beweise nicht zu wiederholen braucht, gilt nur für den Fall einer rechtmäßigen Abtretung, welche jedoch gegenständlich nicht vorlag.* Gegenständlich scheiterte eine Übertragung des Strafverfahrens nach Paragraph 29 a, VStG vom Magistrat Wien auf die BH Freistadt nicht nur daran, dass der Magistrat Wien zum Zeitpunkt der Vornahme dieser „Abtretung“ nicht nur nicht mehr die „zuständige“ Behörde i.S.d. Paragraph 29 a, VStG war, sondern diese zudem gegen das in Paragraph 29 a, zweiter Satz VStG festgelegte Verbot, wonach eine solche Übertragung nur an eine Behörde im selben Bundesland vorgenommen werden darf, verstieß. Richtigerweise hätte daher nicht das gesamte Strafverfahren, sondern lediglich die Anzeige der GIS an die BH Freistadt übermittelt werden dürfen und Letztere davon ausgehend ein eigenständiges Strafverfahren durchzuführen gehabt, wobei in diesem Zusammenhang von maßgeblicher Relevanz ist, dass selbst eine rechtmäßige (und sohin erst recht eine widerrechtliche) Delegation keine die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung darstellt, sondern auch in einem solchen Fall die Verjährung erst unterbrochen würde, wenn die delegierte Behörde eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt hat. Denn das Prinzip, dass die aufgrund einer Abtretung nach Paragraph 29 a, VStG zuständig gewordene Behörde die von der delegierenden Behörde auf-genommenen Beweise nicht zu wiederholen braucht, gilt nur für den Fall einer rechtmäßigen Abtretung, welche jedoch gegenständlich nicht vorlag.

* Selbst wenn man aber das Schreiben des Magistrates der Stadt Wien nicht als eine Abtretung gemäß § 29a erster Satz VStG, sondern bloß als eine informelle Weiterleitung der Anzeige der GIS qualifizieren würde, erwiese sich vor einem solchen Hintergrund das dann als erste Verfolgungshandlung zu qualifizierende Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt im Hinblick auf die in § 31 Abs. 1 VStG festgelegte Frist von einem Jahr als verspätet, weil der Bf. damit eine Nichterfüllung der gesetzlichen Verpflichtung des § 2 Abs. 5 RGG bis zum 20. Februar 2019 angelastet wurde.* Selbst wenn man aber das Schreiben des Magistrates der Stadt Wien nicht als eine Abtretung gemäß Paragraph 29 a, erster Satz VStG, sondern bloß als eine informelle Weiterleitung der Anzeige der GIS qualifizieren würde, erwiese sich vor einem solchen Hintergrund das dann als erste Verfolgungshandlung zu qualifizierende Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt im Hinblick auf die in Paragraph 31, Absatz eins, VStG festgelegte Frist von einem Jahr als verspätet, weil der Bf. damit eine Nichterfüllung der gesetzlichen Verpflichtung des Paragraph 2, Absatz 5, RGG bis zum 20. Februar 2019 angelastet wurde.

Schlagworte

Meldepflicht nach § 2 Abs. 5 RGG; Abtretung; Delegation; Zuständigkeit; Verfolgungshandlung; Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2021:LVwG.200058.2.Gf.RoK

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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