Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
31.01.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrensgesetzeNorm
AVG §56Anmerkung
Behoben VwGH vom 25.03.2015, Zl. Ro 2014/12/0036-3Rechtssatz
Der "Verzicht auf die Dienstleistung" ist sprachlich als Erlaubnis zum Fernbleiben vom Dienst zu verstehen, weshalb ihm der normative Gehalt fehlt und keine Weisung vorliegt.
Für den "Verzicht" fehlt im Gesetz jede Rechtsgrundlage, weshalb in seinem Ausspruch Willkür des Weisungsgebers und seine Unzuständigkeit zur Weisungserteilung vorliegt. Eine solche "Weisung" muss nicht befolgt werden.
Schlagworte
Verzicht auf Dienstleistung, Willkürverbot, Erlaubnis zum Fernbleiben vom Dienst, WeisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.A2D.01.2014.001.006Zuletzt aktualisiert am
17.04.2015