Rechtssatznummer
01Entscheidungsdatum
31.01.2014Index
77 Kunst, KulturNorm
DMSG §36 Abs1Rechtssatz
Für einen Wiederherstellungsauftrag sind die Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigen.
Für die Verhältnismäßigkeit muss bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Regelung und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffes das öffentliche Interesse überwiegen und der im überwiegenden öffentlichen Interesse vorgenommene Eigentumseingriff darf nicht weiter gehen, als dies zur Erreichung des Regelungszieles notwendig ist (VfSlg. 17.071/2003 und 17.817/2006). Eine Eigentumsbeschränkung ist nur dann zulässig, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist. Für die Verhältnismäßigkeit muss bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Regelung und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffes das öffentliche Interesse überwiegen und der im überwiegenden öffentlichen Interesse vorgenommene Eigentumseingriff darf nicht weiter gehen, als dies zur Erreichung des Regelungszieles notwendig ist (VfSlg. 17.071 aus 2003, und 17.817 aus 2006,). Eine Eigentumsbeschränkung ist nur dann zulässig, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist.
Für die Zumutbarkeit sind sämtliche für den Standpunkt des BF sprechenden Interessen (auch Aspekte der Wirtschaftlichkeit) mit sämtlichen für den Denkmalschutz sprechenden öffentlichen Interessen abzuwägen.
Schlagworte
Denkmal, widerrechtliche Änderung, Beeinflussung, Wiederherstellung, Eigentumsbeschränkung, Verhältnismäßigkeit, Zumutbarkeit, WirtschaftlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.A0A.08.2014.001.003Zuletzt aktualisiert am
19.02.2014