Rechtssatznummer
01Entscheidungsdatum
14.02.2014Index
6650 FlurverfassungNorm
Flurverfassungs-Landesgesetz §1Rechtssatz
In der Zukunft liegende Möglichkeiten sind nicht geeignet, die aus § 17 FLG resultierenden Verpflichtungen der Behörde zu beseitigen. Voraussetzung für eine gemeinsame Anlage ist, dass diese zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig ist oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördert und einer Mehrheit von Parteien dient. Auch § 1 FLG ist bei der Schaffung der gemeinsamen Anlagen zu beachten.In der Zukunft liegende Möglichkeiten sind nicht geeignet, die aus Paragraph 17, FLG resultierenden Verpflichtungen der Behörde zu beseitigen. Voraussetzung für eine gemeinsame Anlage ist, dass diese zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig ist oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördert und einer Mehrheit von Parteien dient. Auch Paragraph eins, FLG ist bei der Schaffung der gemeinsamen Anlagen zu beachten.
Schlagworte
Zusammenlegung, Weg, Trassenführung, gemeinsame Anlage, maßgeblicher Sachverhalt, teilweise Zurückverweisung, ordentliche RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.A4A.03.2014.002.002Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014