Rechtssatznummer
01Entscheidungsdatum
14.02.2014Index
6650 FlurverfassungNorm
Flurverfassungs-Landesgesetz §17 Abs1Rechtssatz
Das Zusammenlegungsverfahren ist durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. Im Anlassfall geht es um den Plan der gemeinsamen Anlagen. Die Zuteilung der Abfindungsflächen ist Teil einer der nächsten Verfahrensstufen (vorläufige Übernahme, Zusammenlegungsplan). Deshalb sind die Einwände in der Beschwerde betreffend die Verschiebung eines Grundstückes bzw. die Größe „neuer“ Grundstücke nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Schlagworte
Zusammenlegung, Plan der gemeinsamen AnlagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.A4A.03.2014.001.002Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014