RS Lvwg 2014/2/14 Ü A4A/03/2014.001/002

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Veröffentlicht am 14.02.2014
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Rechtssatznummer

01

Entscheidungsdatum

14.02.2014

Index

6650 Flurverfassung
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

Flurverfassungs-Landesgesetz §17 Abs1
Flurverfassungs-Landesgesetz §17 Abs6
VwGVG §28 Abs1

Rechtssatz

Das Zusammenlegungsverfahren ist durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. Im Anlassfall geht es um den Plan der gemeinsamen Anlagen. Die Zuteilung der Abfindungsflächen ist Teil einer der nächsten Verfahrensstufen (vorläufige Übernahme, Zusammenlegungsplan). Deshalb sind die Einwände in der Beschwerde betreffend die Verschiebung eines Grundstückes bzw. die Größe „neuer“ Grundstücke nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Schlagworte

Zusammenlegung, Plan der gemeinsamen Anlagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.A4A.03.2014.001.002

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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