Rechtssatznummer
01Entscheidungsdatum
18.02.2014Index
6650 FlurverfassungNorm
Flurverfassungs-Landesgesetz §1Rechtssatz
Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, weil zur Agrarbehörde auch die erforderlichen agrartechnischen und sonstigen Beamten bzw. Angestellten gehören, deren Fachwissen dort sohin unmittelbar zur Verfügung steht.
Schlagworte
Zusammenlegung, Hochwasserschutz, nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken, maßgeblicher Sachverhalt, Zurückverweisung, ordentliche RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.A4A.03.2014.004.002Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014