RS Lvwg 2014/2/20 E 025/01/2014.006/002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2014
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Rechtssatznummer

01

Entscheidungsdatum

20.02.2014

Index

6500 Jagd, Wild
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Norm

Bgld. Jagdgesetz 2004 §106 Abs3
Bgld. Jagdgesetz 2004 §183 Abs1
Bgld. Jagdgesetz 2004 §184 Abs3 Z16
VStG §45 Abs1 Z1

Rechtssatz

Eine „Störung der Jagd“ ist nach § 106 Abs. 3 Bgld. Jagdgesetz 2004 nicht strafbar, was sich schon aus dem Wortlaut des Tatbildes ergibt. Strafbar ist, wer das bejagte Gebiet „unbefugt“ betritt oder „auf Aufforderung nicht unverzüglich verlässt.“Eine „Störung der Jagd“ ist nach Paragraph 106, Absatz 3, Bgld. Jagdgesetz 2004 nicht strafbar, was sich schon aus dem Wortlaut des Tatbildes ergibt. Strafbar ist, wer das bejagte Gebiet „unbefugt“ betritt oder „auf Aufforderung nicht unverzüglich verlässt.“

Das Recht der Polizei, jagdfremde Personen zum Verlassen des Jagdgebietes aufzufordern, wenn sich diese dort unbefugt aufhalten, müsste ausdrücklich im Gesetz genannt werden und ergibt sich nicht aus der „Überwachungspflicht“ gemäß § 106 Abs. 3 letzter Satz Bgld. Jagdgesetz 2004.Das Recht der Polizei, jagdfremde Personen zum Verlassen des Jagdgebietes aufzufordern, wenn sich diese dort unbefugt aufhalten, müsste ausdrücklich im Gesetz genannt werden und ergibt sich nicht aus der „Überwachungspflicht“ gemäß Paragraph 106, Absatz 3, letzter Satz Bgld. Jagdgesetz 2004.

Schlagworte

Störung der Jagd, unbefugtes Betreten, Aufforderung zum Verlassen des bejagten Gebietes, Überwachungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.025.01.2014.006.002

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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