Rechtssatznummer
01Entscheidungsdatum
20.02.2014Index
6500 Jagd, WildNorm
Bgld. Jagdgesetz 2004 §106 Abs3Rechtssatz
Eine „Störung der Jagd“ ist nach § 106 Abs. 3 Bgld. Jagdgesetz 2004 nicht strafbar, was sich schon aus dem Wortlaut des Tatbildes ergibt. Strafbar ist, wer das bejagte Gebiet „unbefugt“ betritt oder „auf Aufforderung nicht unverzüglich verlässt.“Eine „Störung der Jagd“ ist nach Paragraph 106, Absatz 3, Bgld. Jagdgesetz 2004 nicht strafbar, was sich schon aus dem Wortlaut des Tatbildes ergibt. Strafbar ist, wer das bejagte Gebiet „unbefugt“ betritt oder „auf Aufforderung nicht unverzüglich verlässt.“
Das Recht der Polizei, jagdfremde Personen zum Verlassen des Jagdgebietes aufzufordern, wenn sich diese dort unbefugt aufhalten, müsste ausdrücklich im Gesetz genannt werden und ergibt sich nicht aus der „Überwachungspflicht“ gemäß § 106 Abs. 3 letzter Satz Bgld. Jagdgesetz 2004.Das Recht der Polizei, jagdfremde Personen zum Verlassen des Jagdgebietes aufzufordern, wenn sich diese dort unbefugt aufhalten, müsste ausdrücklich im Gesetz genannt werden und ergibt sich nicht aus der „Überwachungspflicht“ gemäß Paragraph 106, Absatz 3, letzter Satz Bgld. Jagdgesetz 2004.
Schlagworte
Störung der Jagd, unbefugtes Betreten, Aufforderung zum Verlassen des bejagten Gebietes, ÜberwachungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.025.01.2014.006.002Zuletzt aktualisiert am
25.02.2014