Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.02.2014Index
83 Natur- und UmweltschutzNorm
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 §48 Abs2bRechtssatz
Der Gesetzgeber stellt in § 28 VwGVG - abgesehen von den Aspekten der Raschheit und Kostenersparnis - nur darauf ab, dass die Behörde "notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat". Es kommt weder auf die Vorwerfbarkeit des Unterlassens noch darauf an, ob die Unterlassung erst im Berufungsverfahren hervorgekommen ist.Der Gesetzgeber stellt in Paragraph 28, VwGVG - abgesehen von den Aspekten der Raschheit und Kostenersparnis - nur darauf ab, dass die Behörde "notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat". Es kommt weder auf die Vorwerfbarkeit des Unterlassens noch darauf an, ob die Unterlassung erst im Berufungsverfahren hervorgekommen ist.
Schlagworte
Anpassung der Sicherstellung, laufende Deponiekontrollen, kein Sickerwasser, Neuberechnung, Änderung der rechtlichen Verpflichtung, Neufassung der Deponieverordnung, "offenes Volumen", Gutachten, Zurückverweisung, Raschheit, Kostenersparnis, Ermittlung des Sachverhaltes unterlassenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.HG1.02.2014.021.004Zuletzt aktualisiert am
11.03.2014