Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.03.2014Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VwGVG §28 Abs1Rechtssatz
Baumaßnahmen sind gemäß § 20 Abs. 4 Bgld. RaumplG zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Diese Notwendigkeit ist anzunehmen, wenn nachgewiesen wird, dass die Baumaßnahmen in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung steht.Baumaßnahmen sind gemäß Paragraph 20, Absatz 4, Bgld. RaumplG zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Diese Notwendigkeit ist anzunehmen, wenn nachgewiesen wird, dass die Baumaßnahmen in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung steht.
Schlagworte
Flächenwidmung, Widmungskonfirmität, Nutzung, Widmungsart, Sondernutzung, PlanzeichenverordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.A5A.09.2014.009.002Zuletzt aktualisiert am
14.03.2014