RS Lvwg 2014/3/3 Ü A5A/09/2014.009/002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.03.2014

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
8200 Bauordnung
8000 Raumplanung

Norm

VwGVG §28 Abs1
Bgld. Baugesetz 1997 §3
Bgld. Baugesetz 1997 §18
Bgld. Raumplanungsgesetz §12
Bgld. Raumplanungsgesetz §16
Bgld. Raumplanungsgesetz §20
Bgld. Raumplanungsgesetz §30

Rechtssatz

Baumaßnahmen sind gemäß § 20 Abs. 4 Bgld. RaumplG zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Diese Notwendigkeit ist anzunehmen, wenn nachgewiesen wird, dass die Baumaßnahmen in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung steht.Baumaßnahmen sind gemäß Paragraph 20, Absatz 4, Bgld. RaumplG zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Diese Notwendigkeit ist anzunehmen, wenn nachgewiesen wird, dass die Baumaßnahmen in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung steht.

Schlagworte

Flächenwidmung, Widmungskonfirmität, Nutzung, Widmungsart, Sondernutzung, Planzeichenverordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.A5A.09.2014.009.002

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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