Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
03.03.2014Index
8230 Abwasser, KanalisationNorm
VwGVG §28 Abs1Rechtssatz
Der Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht kann bereits vor Erlassung des Bescheides über die Anschlusspflicht gestellt werden. Die Prüfung der Befreiung von der Anschlusspflicht bildet eine Vorfrage gemäß § 38 AVG, die entweder die Behörde selbst beurteilt oder das Verfahren bis zru rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzt.Der Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht kann bereits vor Erlassung des Bescheides über die Anschlusspflicht gestellt werden. Die Prüfung der Befreiung von der Anschlusspflicht bildet eine Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG, die entweder die Behörde selbst beurteilt oder das Verfahren bis zru rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzt.
Schlagworte
Anschlusspflicht, Befreiung von der Anschlusspflicht, Anschlussfläche, Niederschlagswässer, Schmutzwässer, Einleitung in öffentliche Kanalisationsanlage, Sammelkanal, Vorfrage, nicht inhaltliche Prüfung des Befreiungsantrages, Zurückverweisung, notwendige Ermittlungen unterlassen, Raschheit, KostenersparnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.G02.09.2014.001.002Zuletzt aktualisiert am
14.03.2014