RS Lvwg 2014/3/3 E G02/09/2014.001/002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2014
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

03.03.2014

Index

8230 Abwasser, Kanalisation
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
1000 Gemeindeordnung

Norm

VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3
Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989 §1
Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989 §2
Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989 §3
Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989 §4
Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989 §11
Bgld. Gemeindeordnung §83

Rechtssatz

Der Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht kann bereits vor Erlassung des Bescheides über die Anschlusspflicht gestellt werden. Die Prüfung der Befreiung von der Anschlusspflicht bildet eine Vorfrage gemäß § 38 AVG, die entweder die Behörde selbst beurteilt oder das Verfahren bis zru rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzt.Der Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht kann bereits vor Erlassung des Bescheides über die Anschlusspflicht gestellt werden. Die Prüfung der Befreiung von der Anschlusspflicht bildet eine Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG, die entweder die Behörde selbst beurteilt oder das Verfahren bis zru rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzt.

Schlagworte

Anschlusspflicht, Befreiung von der Anschlusspflicht, Anschlussfläche, Niederschlagswässer, Schmutzwässer, Einleitung in öffentliche Kanalisationsanlage, Sammelkanal, Vorfrage, nicht inhaltliche Prüfung des Befreiungsantrages, Zurückverweisung, notwendige Ermittlungen unterlassen, Raschheit, Kostenersparnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.G02.09.2014.001.002

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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