RS Vwgh 2004/6/29 2003/01/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2004
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Melderecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art6 Abs3;
HauptwohnsitzG 1994 Art7 Z3;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs4 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs5 Z6 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §11;
StbG 1985 §4 idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der nach Inkrafttreten des Hauptwohnsitzgesetzes geäußerten ErläutRV (1283 BlgNR 20. GP 6 f.), die eine allfällige konstitutive Wirkung einer "Hauptwohnsitzmeldung" mit keinem Wort ansprechen und nicht erkennen lassen, dass sie sich nur auf den Fall einer (fälschlich) unterbliebenen Meldung beziehen, kommt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend klar zum Ausdruck, dass der Staatsbürgerschaftsbehörde eine autonome Beurteilung der "Hauptwohnsitzfrage" allein an den Kriterien des Art. 6 Abs. 3 B-VG - ohne Bindung an eine "Hauptwohnsitzmeldung" - offen stehen soll, zumal die in § 4 zweiter Satz StbG 1985 normierte Verpflichtung der Fremden zur Darlegung (u.a.) der "Mittelpunkte ihrer Lebensinteressen" wenig Sinn ergäbe, wenn es im Rahmen des Staatsbürgerschaftsrechtes nicht auf den materiellen Gehalt des Hauptwohnsitzes iSd Art. 6 Abs. 3 B-VG ankäme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003010169.X02

Im RIS seit

22.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten