Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.03.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrensgesetzNorm
AVG §73 Abs1Rechtssatz
Solange über das Bauansuchen oder über die Einwendungen kein Bescheid ergangen ist, kann nicht der Nachbar, sondern nur der Bauwerber die Entscheidungspflicht geltend machen. Ein Eingriff in die Rechtssphäre des Nachbarn ist nur dann gegeben, wenn eine Baubewilligung erteilt und durch diese Baubewilligung ein subjektives Nachbarrecht verletzt wird (VwGH vom 16.04.1958, 4640/A, VwGH vom 27.11.1990, 89/05/0242, VwGH vom 22.09.1993, 92/06/0183, VwGH vom 10.05.1194, 92/05/0268).
Schlagworte
Devolutionsantrag, Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung, Entscheidungspflicht, Nachbar, ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.A5A.09.2014.008.003Zuletzt aktualisiert am
17.03.2014