Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.03.2014Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §167 Abs2Rechtssatz
Ein Elternteil, dem die Obsorge nicht zukommt, hätte die Möglichkeit bekommen müssen, sich zur beantragten Namensänderung zu äußern. Den Ausschluss des Äußerungsrechtes bezüglich des außerehelichen Vaters, dem die Obsorge nie zugekommen ist, hat das Gesetz durch das KindNamRÄG 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, fallen gelassen. Somit hat nach der Rechtslage nach dem KindNamRÄG 2013 auch der niemals obsorgeberechtigte außereheliche Vater eine eingeschränkte Parteistellung inne und kommt ihm ein Äußerungsrecht gemäß § 189 ABGB zu.Ein Elternteil, dem die Obsorge nicht zukommt, hätte die Möglichkeit bekommen müssen, sich zur beantragten Namensänderung zu äußern. Den Ausschluss des Äußerungsrechtes bezüglich des außerehelichen Vaters, dem die Obsorge nie zugekommen ist, hat das Gesetz durch das KindNamRÄG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, fallen gelassen. Somit hat nach der Rechtslage nach dem KindNamRÄG 2013 auch der niemals obsorgeberechtigte außereheliche Vater eine eingeschränkte Parteistellung inne und kommt ihm ein Äußerungsrecht gemäß Paragraph 189, ABGB zu.
Schlagworte
Pflegefamilie, Namensänderung, nicht obsorgeberechtigt, Parteistellung, Anhörungsrecht der Mutter, Äußerungsrecht des Vaters, Zurückverweisung, Raschheit, KostenersparnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.A2B.08.2014.002.002Zuletzt aktualisiert am
25.03.2014