Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.03.2014Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §167 Abs2Rechtssatz
Den Eltern eines (minderjährigen) Kindes kommt daher nicht explizit Parteistellung zu. Die Verwendung des Wortes „jedenfalls“ in § 8 Abs. 1 NÄG zeigt jedoch, dass die Aufzählung der Parteien durch den Gesetzgeber nicht erschöpfend erfolgte, sodass die Frage der Parteistellung eines Elternteiles insgesamt, unter Einschluss des Privatrechtes, zu beurteilen ist (VwGH vom 20.04.1997, 96/01/0910, VfGH vom 30.09.1997, B3670/96-8).Den Eltern eines (minderjährigen) Kindes kommt daher nicht explizit Parteistellung zu. Die Verwendung des Wortes „jedenfalls“ in Paragraph 8, Absatz eins, NÄG zeigt jedoch, dass die Aufzählung der Parteien durch den Gesetzgeber nicht erschöpfend erfolgte, sodass die Frage der Parteistellung eines Elternteiles insgesamt, unter Einschluss des Privatrechtes, zu beurteilen ist (VwGH vom 20.04.1997, 96/01/0910, VfGH vom 30.09.1997, B3670/96-8).
Schlagworte
Pflegefamilie, Namensänderung, nicht obsorgeberechtigt, Parteistellung, Anhörungsrecht der Mutter, Äußerungsrecht des Vaters, Zurückverweisung, Raschheit, KostenersparnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.A2B.08.2014.002.002Zuletzt aktualisiert am
25.03.2014