Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.04.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74Rechtssatz
Da die BF über keinen Wohnsitz bzw. dauernden Aufenthalt in der Gemeinde verfügte und keinen Grundbesitz hatte, kann ausgeschlossen werden, dass sie durch den Betrieb der Anlage gefährdet oder belästigt oder ihr Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden können. Somit hat sie keine Parteistellung.
Schlagworte
Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung, mündliche Verhandlung, Kundmachung, Parteistellung, kein Wohnsitz in GemeindeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.B02.09.2014.004.004Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014