Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.04.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
AVG §41Rechtssatz
Zur Beurteilung, ob ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis vorliegt, kann aufgrund der wortidenten Formulierung auf die zu § 71 Abs. 1 AVG zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entwickelten Judikatur zurückgegriffen werden (VwGH vom 15.09.2005, 2004/07/0135).Zur Beurteilung, ob ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis vorliegt, kann aufgrund der wortidenten Formulierung auf die zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entwickelten Judikatur zurückgegriffen werden (VwGH vom 15.09.2005, 2004/07/0135).
Die Tatsache, dass der BF nicht persönlich zur Verhandlung geladen wurde, stellt aus der subjektiven Sicht des BF ein unvorhersehbares Ereignis dar. Es liegt jedoch minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vor, da ihm dies bei rechtzeitiger Auseinandersetzung mit der geltenden Rechtslage hätte erkennbar sein müssen.
Das Fehlen eines ständigen Aufenthalts in der Gemeinde während des Kundmachungszeitraums stellt kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis dar. Dem BF war bekannt, wo er im Zeitraum der Kundmachung seinen Aufenthalt nehmen wird. Ein dem widersprechendes Vorbringen liegt nicht vor. Nachbarn, die nicht persönlich zu laden sind, ist es zumutbar, sich regelmäßig darüber zu erkundigen, ob eine entsprechende Ausschreibung erfolgt ist.
Schlagworte
Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung, mündliche Verhandlung, Kundmachung, Parteistellung, Nachbar, Präklusion, unvorhersehbares Ereignis, unabwendbares Ereignis, keine direkte Verständigung, kein ständiger Aufenthalt in GemeindeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.B02.09.2014.003.004Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014