Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.04.2014Index
6500 Jagd, WildNorm
Bgld. Jagdgesetz 2004 §29 Abs1Rechtssatz
Ob der Aushang betreffend die Wahlausschreibung zu kurz (keine 4 Wochen) erfolgte, ist bedeutsam, kann doch ein Einfluss auf das Wahlergebnis bei einer Kundmachungsdauer von weniger als 4 Wochen nicht ausgeschlossen werden (zB wegen der dann verkürzten Frist für die Einbringung von weiteren Wahlvorschlägen und für die Möglichkeit der Wahlberechtigten, vom Wahltag oder Wahlort Kenntnis zu erhalten).
Schlagworte
Wahl des Jagdausschusses, Kundmachung der Wahlausschreibung nicht fristgerecht, Wahlanfechtungsgrund, Einfluss auf Wahlergebnis, ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.025.01.2014.005.008Zuletzt aktualisiert am
25.04.2014