RS Lvwg 2014/4/16 E 025/01/2014.005/008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.04.2014

Index

6500 Jagd, Wild
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

Bgld. Jagdgesetz 2004 §29 Abs1
Bgld. Jagdverordnung §16 Abs1
Bgld. Jagdverordnung §29
VwGVG §28 Abs3

Rechtssatz

Ob der Aushang betreffend die Wahlausschreibung zu kurz (keine 4 Wochen) erfolgte, ist bedeutsam, kann doch ein Einfluss auf das Wahlergebnis bei einer Kundmachungsdauer von weniger als 4 Wochen nicht ausgeschlossen werden (zB wegen der dann verkürzten Frist für die Einbringung von weiteren Wahlvorschlägen und für die Möglichkeit der Wahlberechtigten, vom Wahltag oder Wahlort Kenntnis zu erhalten).

Schlagworte

Wahl des Jagdausschusses, Kundmachung der Wahlausschreibung nicht fristgerecht, Wahlanfechtungsgrund, Einfluss auf Wahlergebnis, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.025.01.2014.005.008

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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