RS Lvwg 2014/4/16 E 025/01/2014.005/008

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Veröffentlicht am 16.04.2014
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

16.04.2014

Index

6500 Jagd, Wild
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

Bgld. Jagdgesetz 2004 §29 Abs1
Bgld. Jagdverordnung §16 Abs1
Bgld. Jagdverordnung §29
VwGVG §28 Abs3

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht hatte den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, da die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und die beantragten Einvernahmen von der BH kostengünstiger als vom LVwg, das bei einer Verhandlung in Eisenstadt Zeugengebühren zu zahlen hätte, durchzuführen sind. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Schlagworte

Wahl des Jagdausschusses, Kundmachung der Wahlausschreibung nicht fristgerecht, Wahlanfechtungsgrund, Einfluss auf Wahlergebnis, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.025.01.2014.005.008

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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