Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
16.04.2014Index
6500 Jagd, WildNorm
Bgld. Jagdgesetz 2004 §29 Abs1Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht hatte den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, da die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und die beantragten Einvernahmen von der BH kostengünstiger als vom LVwg, das bei einer Verhandlung in Eisenstadt Zeugengebühren zu zahlen hätte, durchzuführen sind. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Schlagworte
Wahl des Jagdausschusses, Kundmachung der Wahlausschreibung nicht fristgerecht, Wahlanfechtungsgrund, Einfluss auf Wahlergebnis, ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.025.01.2014.005.008Zuletzt aktualisiert am
25.04.2014