Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.04.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrensgesetzeNorm
VVG §5Rechtssatz
Es kann zwar die Herstellung des verpflichtenden Wasserleitungsanschlusses an sich grundsätzlich auch durch einen Dritten vorgenommen werden. Der hierzu erforderliche Antrag kann jedoch nicht durch Ersatzvornahme vollzogen werden. Die verfahrensgegenständliche Leistung ist somit eine solche, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt (VwGH vom 28.11.1978, 2069/76).
Schlagworte
Anschlusspflicht, öffentliche Wasserleitung, Rechtskraft, Unterlassung, Antrag auf Herstellung des Wasserleitungsanschlusses, unvertretbare Leistung, ZwangsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.A2V.07.2014.001.002Zuletzt aktualisiert am
17.06.2014