Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.04.2014Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §2aRechtssatz
Der lediglich vom Amtsleiter (also vom untergeordneten Organwalter) unterfertigte Aktenvermerk, wonach die Abgabenbescheide vom jeweiligen Genehmigungsberechtigten zur Ausfertigung freigegeben worden seien, vermag die fehlende Unterschrift auf der Urschrift nicht zu ersetzen. Ein derartiger Mangel der Urschrift kann auch nicht durch eine fehlerfreie Ausfertigung saniert werden.
Schlagworte
Antrag auf Aussetzung der Einhebung, Zuständigkeit, belangte Abgabenbehörde, verfahrensleitender Beschluss,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.219.06.2014.001.004Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014