Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.04.2014Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §2aRechtssatz
Ein Antrag auf Aussetzung der Abgabe ist als Antrag im Sinne des § 212a BAO zu werten. Darüber hat die Abgabenbehörde zu entscheiden, wobei bei einem – wie hier gegebenen – zweistufigen Instanzenzug auf Gemeindeebene aus einer Zusammenschau der Bestimmungen der §§ 212a und 288 BAO davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um die belangte Abgabenbehörde handelt. Der Antrag war gemäß § 50 BAO an den zuständigen Gemeinderat weiterzuleiten.Ein Antrag auf Aussetzung der Abgabe ist als Antrag im Sinne des Paragraph 212 a, BAO zu werten. Darüber hat die Abgabenbehörde zu entscheiden, wobei bei einem – wie hier gegebenen – zweistufigen Instanzenzug auf Gemeindeebene aus einer Zusammenschau der Bestimmungen der Paragraphen 212 a und 288 BAO davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um die belangte Abgabenbehörde handelt. Der Antrag war gemäß Paragraph 50, BAO an den zuständigen Gemeinderat weiterzuleiten.
Schlagworte
Antrag auf Aussetzung der Einhebung, Zuständigkeit, belangte Abgabenbehörde, verfahrensleitender Beschluss,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.219.06.2014.001.004Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014