TE Lvwg Beschluss 2014/4/24 E 219/06/2014.001/004

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Veröffentlicht am 24.04.2014
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Entscheidungsdatum

24.04.2014

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
7600 Heilvorkommen, Kurort

Norm

BAO §2a
BAO §50
BAO §94
BAO §96
BAO §212a
BAO §278
BAO §288
B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art131 Abs1
B-VG Art151 Abs51 Z8
VwGVG §9 Abs1
Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz
  1. BAO § 2a heute
  2. BAO § 2a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 2a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  1. BAO § 96 heute
  2. BAO § 96 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 96 gültig von 18.07.1987 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 96 gültig von 09.05.1969 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 278 heute
  2. BAO § 278 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 278 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 278 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 278 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 278 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 288 heute
  2. BAO § 288 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 288 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 288 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. BAO § 288 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 288 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 151 heute
  2. B-VG Art. 151 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026
  3. B-VG Art. 151 gültig von 19.07.2024 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  4. B-VG Art. 151 gültig von 19.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  5. B-VG Art. 151 gültig von 05.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2024
  6. B-VG Art. 151 gültig von 01.05.2024 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  7. B-VG Art. 151 gültig von 27.02.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  8. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2022 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2022
  9. B-VG Art. 151 gültig von 29.07.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  10. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2022
  11. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 235/2021
  12. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2021
  13. B-VG Art. 151 gültig von 06.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  14. B-VG Art. 151 gültig von 05.04.2020 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  15. B-VG Art. 151 gültig von 22.03.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  16. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2019
  17. B-VG Art. 151 gültig von 16.01.2019 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  18. B-VG Art. 151 gültig von 16.05.2018 bis 15.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  19. B-VG Art. 151 gültig von 16.09.2017 bis 15.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  20. B-VG Art. 151 gültig von 08.12.2016 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016
  21. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.2016 bis 07.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  22. B-VG Art. 151 gültig von 09.06.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  23. B-VG Art. 151 gültig von 30.12.2014 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2014
  24. B-VG Art. 151 gültig von 30.12.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  25. B-VG Art. 151 gültig von 03.08.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  26. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.2013 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  27. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  28. B-VG Art. 151 gültig von 12.07.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  29. B-VG Art. 151 gültig von 12.07.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  30. B-VG Art. 151 gültig von 18.04.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  31. B-VG Art. 151 gültig von 18.04.2013 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  32. B-VG Art. 151 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  33. B-VG Art. 151 gültig von 26.07.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2012
  34. B-VG Art. 151 gültig von 06.06.2012 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  35. B-VG Art. 151 gültig von 06.06.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  36. B-VG Art. 151 gültig von 24.05.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  37. B-VG Art. 151 gültig von 27.03.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  38. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.2012 bis 26.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012
  39. B-VG Art. 151 gültig von 30.07.2011 bis 10.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  40. B-VG Art. 151 gültig von 30.07.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  41. B-VG Art. 151 gültig von 08.07.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
  42. B-VG Art. 151 gültig von 15.12.2010 bis 07.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  43. B-VG Art. 151 gültig von 28.07.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010
  44. B-VG Art. 151 gültig von 20.07.2010 bis 27.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010
  45. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2009 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2009
  46. B-VG Art. 151 gültig von 07.04.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2009
  47. B-VG Art. 151 gültig von 05.01.2008 bis 06.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  48. B-VG Art. 151 gültig von 05.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2008
  49. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2007 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  50. B-VG Art. 151 gültig von 30.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  51. B-VG Art. 151 gültig von 28.10.2005 bis 29.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2005
  52. B-VG Art. 151 gültig von 27.08.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  53. B-VG Art. 151 gültig von 17.08.2005 bis 26.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  54. B-VG Art. 151 gültig von 10.08.2005 bis 16.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  55. B-VG Art. 151 gültig von 10.06.2005 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  56. B-VG Art. 151 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  57. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  58. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  59. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  60. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  61. B-VG Art. 151 gültig von 29.09.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  62. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2004 bis 28.09.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  63. B-VG Art. 151 gültig von 29.10.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003
  64. B-VG Art. 151 gültig von 29.06.2002 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  65. B-VG Art. 151 gültig von 17.11.2001 bis 28.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  66. B-VG Art. 151 gültig von 25.11.2000 bis 16.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  67. B-VG Art. 151 gültig von 25.11.2000 bis 24.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  68. B-VG Art. 151 gültig von 09.08.2000 bis 24.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2000
  69. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1999
  70. B-VG Art. 151 gültig von 09.01.1999 bis 13.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  71. B-VG Art. 151 gültig von 22.07.1998 bis 08.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  72. B-VG Art. 151 gültig von 22.07.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/1998
  73. B-VG Art. 151 gültig von 31.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  74. B-VG Art. 151 gültig von 31.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/1998
  75. B-VG Art. 151 gültig von 15.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  76. B-VG Art. 151 gültig von 15.01.1998 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  77. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  78. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  79. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  80. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/1997
  81. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  82. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  83. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  84. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.1997 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  85. B-VG Art. 151 gültig von 30.11.1996 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  86. B-VG Art. 151 gültig von 30.11.1996 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  87. B-VG Art. 151 gültig von 21.08.1996 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  88. B-VG Art. 151 gültig von 21.08.1996 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 437/1996
  89. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  90. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  91. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  92. B-VG Art. 151 gültig von 22.12.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  93. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 21.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  94. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  95. B-VG Art. 151 gültig von 09.04.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1994
  96. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.1993 bis 08.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  97. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  98. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.1992 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 868/1992
  99. B-VG Art. 151 gültig von 05.08.1992 bis 30.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  100. B-VG Art. 151 gültig von 01.11.1991 bis 04.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  101. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1981 bis 31.10.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  102. B-VG Art. 151 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  103. B-VG Art. 151 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Dr.in Handl-Thaller über 1. die als Beschwerde zu wertende Vorstellung sowie 2. den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Frau SK, wohnhaft in ***, vertreten durch die G & L R OG in ***, beide vom 13.11.2013 gegen die Erledigung des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 03.09.2013, Zl. ***, mit dem die Kurtaxe und der Marketingbeitrag für das Jahr 2012 festgesetzt worden war,

den

B E S C H L U S S

gefasst:

Ad 1.              Die als Beschwerde zu wertende Vorstellung wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.Ad 1. Die als Beschwerde zu wertende Vorstellung wird gemäß Paragraph 278, Absatz eins, Litera a, BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Ad 2.   Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe wird gemäß § 50 BAO zuständigkeitshalber an den Gemeinderat der Gemeinde *** weitergeleitet.Ad 2. Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe wird gemäß Paragraph 50, BAO zuständigkeitshalber an den Gemeinderat der Gemeinde *** weitergeleitet.

Gegen diesen Beschluss kann weder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 25a Abs. 3 VwGG) erhoben werden.Gegen diesen Beschluss kann weder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof vergleiche Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG) erhoben werden.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland:römisch eins. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland:

I.1.              Die Bestimmung des Art. 119a Abs. 5 B-VG, wonach derjenige, der sich durch einen in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches ergangenen Bescheid eines Gemeindeorganes als in seinen Rechten verletzt erachtete, das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erheben konnte, wurde durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 aufgehoben.römisch eins.1. Die Bestimmung des Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG, wonach derjenige, der sich durch einen in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches ergangenen Bescheid eines Gemeindeorganes als in seinen Rechten verletzt erachtete, das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erheben konnte, wurde durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 aufgehoben.

In diesem Zusammenhang ordnet die Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 zweiter Satz B-VG an, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Aufsichtsbehörden nach Art. 119a Abs. 5 B-VG anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übergeht. Aus Art. 131  Abs. 1 B-VG folgt (da diesbezüglich in Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG Abweichendes nicht festgelegt ist), dass derartige Vorstellungen in den Kompetenzbereich der Verwaltungsgerichte der Länder fallen.In diesem Zusammenhang ordnet die Übergangsbestimmung des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, zweiter Satz B-VG an, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Aufsichtsbehörden nach Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übergeht. Aus Artikel 131,  Absatz eins, B-VG folgt (da diesbezüglich in Artikel 131, Absatz 2 und 3 B-VG Abweichendes nicht festgelegt ist), dass derartige Vorstellungen in den Kompetenzbereich der Verwaltungsgerichte der Länder fallen.

Die vorliegende Vorstellung, welche rechtzeitig eingebracht wurde und den Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG (bzw. § 250 Abs. 1 BAO) entspricht, ist sohin als zulässige Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu werten, zu deren Entscheidung das Landesverwaltungsgericht Burgenland zuständig ist. Die vorliegende Vorstellung, welche rechtzeitig eingebracht wurde und den Anforderungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG (bzw. Paragraph 250, Absatz eins, BAO) entspricht, ist sohin als zulässige Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu werten, zu deren Entscheidung das Landesverwaltungsgericht Burgenland zuständig ist.

I.2.              Mit der Vorstellung wurde gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung der Abgabe eingebracht. Dieser ist als Antrag im Sinne von § 212a BAO zu werten. Zur Entscheidung über einen derartigen Antrag ist jedoch das Landesverwaltungsgericht Burgenland nicht zuständig, sondern hat darüber die Abgabenbehörde zu entscheiden, wobei bei einem – wie hier gegebenen – zweistufigen Instanzenzug auf Gemeindeebene aus einer Zusammenschau der Bestimmungen der §§ 212a und 288 BAO davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um die belangte Abgabenbehörde handelt. Der Antrag war daher gemäß § 50 BAO (unter sinngemäßer Anwendung des § 249 Abs. 1 BAO) an den zur Entscheidung hierüber zuständigen Gemeinderat der Gemeinde *** weiterzuleiten. Auf die Verfügung im Spruchpunkt „Ad 2.“ wird hingewiesen.römisch eins.2. Mit der Vorstellung wurde gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung der Abgabe eingebracht. Dieser ist als Antrag im Sinne von Paragraph 212 a, BAO zu werten. Zur Entscheidung über einen derartigen Antrag ist jedoch das Landesverwaltungsgericht Burgenland nicht zuständig, sondern hat darüber die Abgabenbehörde zu entscheiden, wobei bei einem – wie hier gegebenen – zweistufigen Instanzenzug auf Gemeindeebene aus einer Zusammenschau der Bestimmungen der Paragraphen 212 a und 288 BAO davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um die belangte Abgabenbehörde handelt. Der Antrag war daher gemäß Paragraph 50, BAO (unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 249, Absatz eins, BAO) an den zur Entscheidung hierüber zuständigen Gemeinderat der Gemeinde *** weiterzuleiten. Auf die Verfügung im Spruchpunkt „Ad 2.“ wird hingewiesen.

Diese Verfügung ist als ein bloß verfahrensleitender Beschluss im Sinne des § 94 BAO zu qualifizieren, gegen den weder eine eigenständige Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 25a Abs. 3 VwGG) zulässig ist.Diese Verfügung ist als ein bloß verfahrensleitender Beschluss im Sinne des Paragraph 94, BAO zu qualifizieren, gegen den weder eine eigenständige Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof vergleiche Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG) zulässig ist.

II.              Zum Spruchpunkt „Ad. 1“:römisch zwei. Zum Spruchpunkt „Ad. 1“:

II.1.     Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:römisch zwei.1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

II.1.1.   Mit Schriftstück des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 07.01.2013, Zl. 771-9/29/2013, (zugestellt am 19.04.2013) wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Wohngebäudes in ***, und zuzüglich für zwei Personen desselben Familienverbandes eine Kurtaxe und ein Marketingbeitrag für das Jahr 2012 in der Höhe von insgesamt 270 Euro gemäß den Bestimmungen des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1963 vorgeschrieben. Dieses in Kopie im Akt einliegende Schriftstück weist keine Unterschrift des Genehmigenden auf, sondern ist neben der Fertigungsklausel („Der Bürgermeister“) der Name des Bürgermeisters angegeben und eine vom Amtsleiter unterschriebene Beglaubigungsklausel („F.d.R.d.A.“) angebracht. römisch zwei.1.1. Mit Schriftstück des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 07.01.2013, Zl. 771-9/29/2013, (zugestellt am 19.04.2013) wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Wohngebäudes in ***, und zuzüglich für zwei Personen desselben Familienverbandes eine Kurtaxe und ein Marketingbeitrag für das Jahr 2012 in der Höhe von insgesamt 270 Euro gemäß den Bestimmungen des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1963 vorgeschrieben. Dieses in Kopie im Akt einliegende Schriftstück weist keine Unterschrift des Genehmigenden auf, sondern ist neben der Fertigungsklausel („Der Bürgermeister“) der Name des Bürgermeisters angegeben und eine vom Amtsleiter unterschriebene Beglaubigungsklausel („F.d.R.d.A.“) angebracht.

II.1.2.   Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.05.2013 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.römisch zwei.1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.05.2013 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

II.1.3.  Diesem Rechtsmittel wurde insofern Folge gegeben als mit Schriftstück des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 03.09.2013, Zl. 771-9/29-6/2013, (zugestellt am 05.11.2013) die Kurtaxe und der Marketingbeitrag für das Jahr 2012 auf insgesamt 90 Euro herabgesetzt wurden. Dieses in Kopie im Akt einliegende Schriftstück weist (ebenfalls) keine Unterschrift des Genehmigenden auf, sondern ist neben der Fertigungsklausel („Für den Gemeinderat: Der Vorsitzende“) der Name des Vizebürgermeisters angegeben und eine vom Amtsleiter unterschriebene Beglaubigungsklausel („F.d.R.d.A.“) angebracht. römisch zwei.1.3. Diesem Rechtsmittel wurde insofern Folge gegeben als mit Schriftstück des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 03.09.2013, Zl. 771-9/29-6/2013, (zugestellt am 05.11.2013) die Kurtaxe und der Marketingbeitrag für das Jahr 2012 auf insgesamt 90 Euro herabgesetzt wurden. Dieses in Kopie im Akt einliegende Schriftstück weist (ebenfalls) keine Unterschrift des Genehmigenden auf, sondern ist neben der Fertigungsklausel („Für den Gemeinderat: Der Vorsitzende“) der Name des Vizebürgermeisters angegeben und eine vom Amtsleiter unterschriebene Beglaubigungsklausel („F.d.R.d.A.“) angebracht.

II.1.4.   Dagegen hat die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig Vorstellung erhoben. Diese wurde zunächst der Bezirkshauptmannschaft *** zur Entscheidung vorgelegt und sodann (offenbar im Hinblick auf die am 01.01.2014 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl. I. Nr. 51/2012) mit Schreiben vom 19.03.2014 dem Landesverwaltungsgericht Burgenland weitergeleitet. Auf die Ausführungen zur Zuständigkeit oben unter Punkt I.1. wird in diesem Zusammenhang verweisen.römisch zwei.1.4. Dagegen hat die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig Vorstellung erhoben. Diese wurde zunächst der Bezirkshauptmannschaft *** zur Entscheidung vorgelegt und sodann (offenbar im Hinblick auf die am 01.01.2014 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 2012,) mit Schreiben vom 19.03.2014 dem Landesverwaltungsgericht Burgenland weitergeleitet. Auf die Ausführungen zur Zuständigkeit oben unter Punkt römisch eins.1. wird in diesem Zusammenhang verweisen.

II.2.     Erhebungen, Sachverhalt:römisch zwei.2. Erhebungen, Sachverhalt:

II.2.1.   Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Weiters wurde die Gemeinde *** mit Schreiben vom 26.03.2014 aufgefordert, sowohl betreffend den Bescheid des Bürgermeisters vom 07.01.2013, Zl. ***, als auch betreffend den Bescheid des Gemeinderates vom 03.09.2013, Zl. ***, welche laut den im do. Akt in Kopie einliegenden Ausfertigungen beide einen Beglaubigungsvermerk aufweisen, die zugrunde liegenden (internen) genehmigten Erledigungen im Original vorzulegen.römisch zwei.2.1. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Weiters wurde die Gemeinde *** mit Schreiben vom 26.03.2014 aufgefordert, sowohl betreffend den Bescheid des Bürgermeisters vom 07.01.2013, Zl. ***, als auch betreffend den Bescheid des Gemeinderates vom 03.09.2013, Zl. ***, welche laut den im do. Akt in Kopie einliegenden Ausfertigungen beide einen Beglaubigungsvermerk aufweisen, die zugrunde liegenden (internen) genehmigten Erledigungen im Original vorzulegen.

In Entsprechung wurden ein Aktenvermerk vom 03.01.2013 und ein Aktenvermerk vom 10.09.2013 vorgelegt, welche wie folgt lauten:

AV vom 3. Januar 2013

Amtsperson: Mag. HS

Betrifft: Kurtaxe – Abgabenbescheide – Ferienwohnsitze

         Die Abgabenbescheide (Entwürfe) betreffend Kurtaxe mit der Zl *** bis Zl. *** wurden zur Ausfertigung vom Bürgermeister freigegeben.

HS“ (Anmerkung: beigefügt ist eine eigenhändige Unterschrift von Herrn Mag. S)

AV vom 10. September 2013

Amtsperson: Mag. HS

Betrifft: Berufungen; Kurtaxe – Abgabenbescheide – Ferienwohnsitze

         Die Abgabenbescheide – Berufungsentscheidung (Entwürfe) betreffend Kurtaxe lt. Liste wurden zur Ausfertigung vom Vizebürgermeister freigegeben.

a.) 

         ….

    w.)              …“

(Anmerkung: eine Namensliste samt Adresse und Angabe des Ausmaßes der Herabsetzung der vorgeschriebenen Abgaben sowie eine eigenhändige Unterschrift von Herrn Mag. S ist beigefügt)

II.2.2.   Die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung konnte mangels Antrages und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.römisch zwei.2.2. Die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung konnte mangels Antrages und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

II.3.     Anzuwendende Rechtsvorschriften:römisch zwei.3. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Bundesabgabenordnung (BAO):

„§ 2a Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.“„§ 2a Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.“

„§ 96     Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.“

II.4.              Erwägungen:römisch zwei.4. Erwägungen:

II.4.1.   Aus dem oben wiedergegebenen § 96 BAO folgt, dass – abgesehen von den unter den letzten Satz des § 96 leg.cit. subsumierbaren Fällen – alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörde mit der Unterschrift dessen versehen sein müssen, der die Erledigung genehmigt hat bzw. bei Kollegialorganen – wie hier beim Gemeinderat – dem die Beurkundung der kollegialen Willensbildung obliegt, wobei an die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden – soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterschrift angeordnet ist (was gegenständlich nicht der Fall ist) – die Beglaubigung treten kann, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. römisch zwei.4.1. Aus dem oben wiedergegebenen Paragraph 96, BAO folgt, dass – abgesehen von den unter den letzten Satz des Paragraph 96, leg.cit. subsumierbaren Fällen – alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörde mit der Unterschrift dessen versehen sein müssen, der die Erledigung genehmigt hat bzw. bei Kollegialorganen – wie hier beim Gemeinderat – dem die Beurkundung der kollegialen Willensbildung obliegt, wobei an die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden – soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterschrift angeordnet ist (was gegenständlich nicht der Fall ist) – die Beglaubigung treten kann, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.

II.4.2.   Diese Voraussetzung erfüllen die vorliegenden Erledigungen nicht. Weder der Erledigung des Bürgermeisters vom 07.01.2013 noch der Erledigung des Gemeinderates vom 03.09.2013 liegt eine (behördeninterne) genehmigte Urschrift (Konzept) zugrunde. römisch zwei.4.2. Diese Voraussetzung erfüllen die vorliegenden Erledigungen nicht. Weder der Erledigung des Bürgermeisters vom 07.01.2013 noch der Erledigung des Gemeinderates vom 03.09.2013 liegt eine (behördeninterne) genehmigte Urschrift (Konzept) zugrunde.

Die Genehmigung einer schriftlichen Erledigung hat durch die eigenhändige Unterschrift des Genehmigungsberechtigten zu erfolgen. Die im Verwaltungsakt der Gemeinde *** erliegende Kopie einer Erledigung weist die Unterschrift des Organwalters, der auf der Erledigung als Genehmigender ("Für den Gemeinderat“ bzw. „Für den Bürgermeister“) ausgewiesen ist, nicht auf; vielmehr ist diese Erledigung (nur) mit der schon erwähnten Unterschrift des Amtsleiters ("F.d.R.d.A.") versehen. Der lediglich vom Amtsleiter (also vom untergeordneten Organwalter) unterfertigte Aktenvermerk, wonach die Abgabenbescheide vom jeweils Genehmigungsberechtigten zur Ausfertigung freigegeben worden seien, vermag die fehlende Unterschrift auf der Urschrift nicht zu ersetzen. Der Fall kann mit jenem in der Rechtsprechung (nach Walter - Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 190, „bedenklicherweise“) tolerierten Fall, dass sich die Unterschrift nicht auf der Urschrift selbst, sondern auf einem Referatsbogen befindet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1981, Slg. N.F. Nr. 10.491/A = ZfVB 1982/5/1942), nicht verglichen werden. Denn auch diese Rechtsprechung setzt voraus, dass eine "beigesetzte" Genehmigung nur dann einer Unterschrift (auf der Urkunde selbst) gleichgehalten werden kann, wenn eine eindeutig klare Zuordnung der Unterschrift zum Inhalt des genehmigten Textes gewährleistet ist und zum Ausdruck kommt, dass die Unterschrift den Akt der Genehmigung des Textes dokumentiert.Die Genehmigung einer schriftlichen Erledigung hat durch die eigenhändige Unterschrift des Genehmigungsberechtigten zu erfolgen. Die im Verwaltungsakt der Gemeinde *** erliegende Kopie einer Erledigung weist die Unterschrift des Organwalters, der auf der Erledigung als Genehmigender ("Für den Gemeinderat“ bzw. „Für den Bürgermeister“) ausgewiesen ist, nicht auf; vielmehr ist diese Erledigung (nur) mit der schon erwähnten Unterschrift des Amtsleiters ("F.d.R.d.A.") versehen. Der lediglich vom Amtsleiter (also vom untergeordneten Organwalter) unterfertigte Aktenvermerk, wonach die Abgabenbescheide vom jeweils Genehmigungsberechtigten zur Ausfertigung freigegeben worden seien, vermag die fehlende Unterschrift auf der Urschrift nicht zu ersetzen. Der Fall kann mit jenem in der Rechtsprechung (nach Walter - Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 190, „bedenklicherweise“) tolerierten Fall, dass sich die Unterschrift nicht auf der Urschrift selbst, sondern auf einem Referatsbogen befindet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1981, Slg. N.F. Nr. 10.491/A = ZfVB 1982/5/1942), nicht verglichen werden. Denn auch diese Rechtsprechung setzt voraus, dass eine "beigesetzte" Genehmigung nur dann einer Unterschrift (auf der Urkunde selbst) gleichgehalten werden kann, wenn eine eindeutig klare Zuordnung der Unterschrift zum Inhalt des genehmigten Textes gewährleistet ist und zum Ausdruck kommt, dass die Unterschrift den Akt der Genehmigung des Textes dokumentiert.

Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall keinesfalls erfüllt, da (jeweils) nicht einmal ein vom Genehmigungsberechtigten unterfertigter „Referatsbogen“ oder ähnliches vorliegt, sondern gibt es lediglich einen vom Amtsleiter unterfertigten Aktenvermerk, wonach die Abgabenbescheide von Genehmigungsberechtigten zur Ausfertigung freigegeben worden seien (vgl. auch VwGH vom 30.01.1987, Zl. 86/18/0171). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall keinesfalls erfüllt, da (jeweils) nicht einmal ein vom Genehmigungsberechtigten unterfertigter „Referatsbogen“ oder ähnliches vorliegt, sondern gibt es lediglich einen vom Amtsleiter unterfertigten Aktenvermerk, wonach die Abgabenbescheide von Genehmigungsberechtigten zur Ausfertigung freigegeben worden seien vergleiche auch VwGH vom 30.01.1987, Zl. 86/18/0171).

Dies bedeutet, dass weder betreffend den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters noch den hier relevanten zweitinstanzlichen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** eine entsprechen genehmigte Urschrift vorliegt. Ein derartiger Mangel der Urschrift kann jedoch auch nicht durch eine fehlerfreie Ausfertigung saniert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I, [2. Ausgabe 2014] § 18 Rz 12). So kommt im Sinne des § 96 BAO eine Beglaubigung – bei sonstiger Nichtigkeit (vgl. VwGH vom 28.02.1996, Zl. 93/01/0259) – nur bei solchen schriftlichen Ausfertigungen in Betracht, denen eine eigenhändig genehmigte Erledigung zugrunde liegt. Fehlt ein eigenhändig genehmigtes Geschäftsstück, liegt ein Bescheid auch im Falle einer beglaubigten „Ausfertigung“ nicht vor (s. VwGH vom 18.06.1985, Zl. 84/04/0214). Dies ist hier der Fall.Dies bedeutet, dass weder betreffend den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters noch den hier relevanten zweitinstanzlichen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** eine entsprechen genehmigte Urschrift vorliegt. Ein derartiger Mangel der Urschrift kann jedoch auch nicht durch eine fehlerfreie Ausfertigung saniert werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins, [2. Ausgabe 2014] Paragraph 18, Rz 12). So kommt im Sinne des Paragraph 96, BAO eine Beglaubigung – bei sonstiger Nichtigkeit vergleiche VwGH vom 28.02.1996, Zl. 93/01/0259) – nur bei solchen schriftlichen Ausfertigungen in Betracht, denen eine eigenhändig genehmigte Erledigung zugrunde liegt. Fehlt ein eigenhändig genehmigtes Geschäftsstück, liegt ein Bescheid auch im Falle einer beglaubigten „Ausfertigung“ nicht vor (s. VwGH vom 18.06.1985, Zl. 84/04/0214). Dies ist hier der Fall.

II.4.3.   Bleibt schließlich zu prüfen, ob im Beschwerdefall die Genehmigungsfiktion des letzten Satzes des § 96 BAO greift, wonach mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigungen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen, und als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde als genehmigt gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen. Da gegenständlich jedoch eine (wenn auch eine nicht ordnungsgemäße) Beglaubigung auf der Ausfertigung angebracht wurde, ist der letzte Satz des § 96 BAO schon aus diesem Grund nicht anwendbar. römisch zwei.4.3. Bleibt schließlich zu prüfen, ob im Beschwerdefall die Genehmigungsfiktion des letzten Satzes des Paragraph 96, BAO greift, wonach mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigungen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen, und als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde als genehmigt gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen. Da gegenständlich jedoch eine (wenn auch eine nicht ordnungsgemäße) Beglaubigung auf der Ausfertigung angebracht wurde, ist der letzte Satz des Paragraph 96, BAO schon aus diesem Grund nicht anwendbar.

Eine abschließende Beurteilung, ob es sich um mittels automationsunterstützte Datenverarbeitung erstellte Ausfertigungen handelt, erübrigt sich daher. Angemerkt wird jedoch, dass mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigungen nur maschinelle Ausdrucke sein können, nicht jedoch Ablichtungen solcher Ausdrucke. Derartigen Ablichtungen – wie sie im vorgelegten Verwaltungsakt enthalten sind – fehlt somit jedenfalls die Bescheidqualität, wenn sie weder mit Unterschrift noch mit ordnungsgemäßer Beglaubigung (siehe oben) versehen sind (vgl. UFS vom 11.01.2010, RV/0685-I/09). Zur Frage, ob es sich bei der der Ablichtung zugrundeliegenden Ausfertigung um eine mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigung handelt, ist darauf hinzuweisen, dass zwar nach der (die seinerzeitige Bestimmung des § 18 Abs. 4 AVG betreffende) Judikatur des VwGH (vgl. VwGH vom 28.10.1993, Zl. 93/18/0398; vom 14.11.1995, Zl. 93/11/022; vom 18.11.1998, 98/03/0273, u.a.) die bloße Verwendung eines Textverarbeitungsprogrammes für diese Qualifikation ausreicht. Der Verfassungsgerichtshof hingegen hat im Erkenntnis Slg. 11.590/1987 (zum insofern gleichlautenden § 18 Abs. 4 AVG idF BGBl. Nr. 199/1982) die Auffassung vertreten, dass von einer „Erstellung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung“ nicht schon dann gesprochen werden kann, „wenn bloß zur Vorbereitung einer Erledigung solche technischen Hilfsmittel herangezogen werden. Vielmehr muss das abgefertigte Schriftstück insgesamt mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt worden sein“, darf also nicht nur teilweise automationsunterstützt errichtet und von Hand ergänzt und vervollständigt worden sein. Auch in der Lehre wird zu § 96 letzter Satz BAO die Auffassung vertreten, dass der Normzweck, nämlich der Einsatz zentraler Datenverarbeitung, dagegen spricht, „Erledigungen, die unter Einsatz (dezentraler) Textverarbeitungssysteme erstellt werden, nicht mit der Unterschrift (Beglaubigung) zu versehen, zumal diesfalls der Einsatz der Textverarbeitung für den Empfänger kaum erkennbar sein wird“ (siehe Ritz, BAO5, § 96 Rz 7). Eine abschließende Beurteilung, ob es sich um mittels automationsunterstützte Datenverarbeitung erstellte Ausfertigungen handelt, erübrigt sich daher. Angemerkt wird jedoch, dass mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigungen nur maschinelle Ausdrucke sein können, nicht jedoch Ablichtungen solcher Ausdrucke. Derartigen Ablichtungen – wie sie im vorgelegten Verwaltungsakt enthalten sind – fehlt somit jedenfalls die Bescheidqualität, wenn sie weder mit Unterschrift noch mit ordnungsgemäßer Beglaubigung (siehe oben) versehen sind vergleiche UFS vom 11.01.2010, RV/0685-I/09). Zur Frage, ob es sich bei der der Ablichtung zugrundeliegenden Ausfertigung um eine mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigung handelt, ist darauf hinzuweisen, dass zwar nach der (die seinerzeitige Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 4, AVG betreffende) Judikatur des VwGH vergleiche VwGH vom 28.10.1993, Zl. 93/18/0398; vom 14.11.1995, Zl. 93/11/022; vom 18.11.1998, 98/03/0273, u.a.) die bloße Verwendung eines Textverarbeitungsprogrammes für diese Qualifikation ausreicht. Der Verfassungsgerichtshof hingegen hat im Erkenntnis Slg. 11.590 aus 1987, (zum insofern gleichlautenden Paragraph 18, Absatz 4, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1982,) die Auffassung vertreten, dass von einer „Erstellung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung“ nicht schon dann gesprochen werden kann, „wenn bloß zur Vorbereitung einer Erledigung solche technischen Hilfsmittel herangezogen werden. Vielmehr muss das abgefertigte Schriftstück insgesamt mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt worden sein“, darf also nicht nur teilweise automationsunterstützt errichtet und von Hand ergänzt und vervollständigt worden sein. Auch in der Lehre wird zu Paragraph 96, letzter Satz BAO die Auffassung vertreten, dass der Normzweck, nämlich der Einsatz zentraler Datenverarbeitung, dagegen spricht, „Erledigungen, die unter Einsatz (dezentraler) Textverarbeitungssysteme erstellt werden, nicht mit der Unterschrift (Beglaubigung) zu versehen, zumal diesfalls der Einsatz der Textverarbeitung für den Empfänger kaum erkennbar sein wird“ (siehe Ritz, BAO5, Paragraph 96, Rz 7).

II.5.              Ergebnis:römisch zwei.5. Ergebnis:

Der Erledigung des Gemeinderates vom 13.09.2013 liegt keine ordnungsgemäß vom Genehmigungsberechtigten gefertigte Urschrift zugrunde. Im Sinne der obigen Ausführungen fehlt es daher an einem wesentlichen Erfordernis einer behördlichen Erledigung, nämlich an der rechtswirksamen Genehmigung, sodass dem Schriftstück keine Bescheidqualität zukommt und folglich die diesbezügliche als Beschwerde zu wertende Berufung als unzulässig zurückzuweisen war. § 96 letzter Satz BAO ist schon im Hinblick darauf, dass eine Beglaubigungsklausel angebracht wurde, nicht anzuwenden. Angemerkt wird, dass auch die im Akt einliegende Kopie einer Erledigung des Bürgermeisters vom 07.01.2013 am gleichen Mangel leidet.Der Erledigung des Gemeinderates vom 13.09.2013 liegt keine ordnungsgemäß vom Genehmigungsberechtigten gefertigte Urschrift zugrunde. Im Sinne der obigen Ausführungen fehlt es daher an einem wesentlichen Erfordernis einer behördlichen Erledigung, nämlich an der rechtswirksamen Genehmigung, sodass dem Schriftstück keine Bescheidqualität zukommt und folglich die diesbezügliche als Beschwerde zu wertende Berufung als unzulässig zurückzuweisen war. Paragraph 96, letzter Satz BAO ist schon im Hinblick darauf, dass eine Beglaubigungsklausel angebracht wurde, nicht anzuwenden. Angemerkt wird, dass auch die im Akt einliegende Kopie einer Erledigung des Bürgermeisters vom 07.01.2013 am gleichen Mangel leidet.

II.6.              Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei.6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt bzw. die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt bzw. die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

Ergeht an:

1)                                                                     G & L R OG, ***, per Telefax Nr. ***

2)                                                                     Gemeindeamt ***, ***, unter Rückschluss des Bezugsaktes

Dr.in H a n d l - T h a l l e r

Schlagworte

Antrag auf Aussetzung der Einhebung, Zuständigkeit, belangte Abgabenbehörde, verfahrensleitender Beschluss,
Vorstellung, Beschwerde, unzulässig, keine Unterschrift des Genehmigenden, Unterschrift des Amtsleiters, Aktenvermerk, Ausfertigung freigegeben, Ablichtungen, wesentliches Erfordernis, keine Bescheidqualität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.219.06.2014.001.004

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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