RS Lvwg 2014/5/5 E B04/09/2014.001/002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.05.2014

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Rechtssatz

Eine Maßnahme nach § 21a WRG ist nur zulässig, wenn öffentliche Interessen trotz Einhaltung der sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Dazu gehören auch Umstände, auf die bei Erteilung der Bewilligung nicht geachtet wurde oder die zu diesem Zeitpunkt unrichtig eingeschätzt wurden. Eine Versäumnis der Behörde steht die Erlassung von Maßnahmen nach § 21a WRG nicht entgegen (VwGH vom 21.09.1995, 95/07/0037 u.a.).Eine Maßnahme nach Paragraph 21 a, WRG ist nur zulässig, wenn öffentliche Interessen trotz Einhaltung der sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Dazu gehören auch Umstände, auf die bei Erteilung der Bewilligung nicht geachtet wurde oder die zu diesem Zeitpunkt unrichtig eingeschätzt wurden. Eine Versäumnis der Behörde steht die Erlassung von Maßnahmen nach Paragraph 21 a, WRG nicht entgegen (VwGH vom 21.09.1995, 95/07/0037 u.a.).

Schlagworte

Kläranlage, Auflagen, Maßnahmen, Stand der Technik, Sicherheit, Gesundheit, Schutz, Arbeitnehmer, Besucher, Anlagensicherheit, objektiv wirtschaftliche Zumutbarkeit, konkrete wirtschaftliche Situation, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.B04.09.2014.001.002

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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