Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.05.2014Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959Norm
WRG §21aRechtssatz
Eine Maßnahme nach § 21a WRG ist nur zulässig, wenn öffentliche Interessen trotz Einhaltung der sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Dazu gehören auch Umstände, auf die bei Erteilung der Bewilligung nicht geachtet wurde oder die zu diesem Zeitpunkt unrichtig eingeschätzt wurden. Eine Versäumnis der Behörde steht die Erlassung von Maßnahmen nach § 21a WRG nicht entgegen (VwGH vom 21.09.1995, 95/07/0037 u.a.).Eine Maßnahme nach Paragraph 21 a, WRG ist nur zulässig, wenn öffentliche Interessen trotz Einhaltung der sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Dazu gehören auch Umstände, auf die bei Erteilung der Bewilligung nicht geachtet wurde oder die zu diesem Zeitpunkt unrichtig eingeschätzt wurden. Eine Versäumnis der Behörde steht die Erlassung von Maßnahmen nach Paragraph 21 a, WRG nicht entgegen (VwGH vom 21.09.1995, 95/07/0037 u.a.).
Schlagworte
Kläranlage, Auflagen, Maßnahmen, Stand der Technik, Sicherheit, Gesundheit, Schutz, Arbeitnehmer, Besucher, Anlagensicherheit, objektiv wirtschaftliche Zumutbarkeit, konkrete wirtschaftliche Situation, ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.B04.09.2014.001.002Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014