Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.05.2014Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959Norm
WRG §21aRechtssatz
In § 105 WRG wird die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigen und Besuchern nicht ausdrücklich genannt, die Aufzählung ist jedoch nicht taxativ. Es ist ausreichend, dass es sich um Interessen handelt, die in ihrer Bedeutung den im § 105 Abs. 1 WRG ausdrücklich aufgezählten gleichkommen (VwGH vom 22.02.1994, 93/07/0113).In Paragraph 105, WRG wird die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigen und Besuchern nicht ausdrücklich genannt, die Aufzählung ist jedoch nicht taxativ. Es ist ausreichend, dass es sich um Interessen handelt, die in ihrer Bedeutung den im Paragraph 105, Absatz eins, WRG ausdrücklich aufgezählten gleichkommen (VwGH vom 22.02.1994, 93/07/0113).
Schlagworte
Kläranlage, Auflagen, Maßnahmen, Stand der Technik, Sicherheit, Gesundheit, Schutz, Arbeitnehmer, Besucher, Anlagensicherheit, objektiv wirtschaftliche Zumutbarkeit, konkrete wirtschaftliche Situation, ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.B04.09.2014.001.002Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014