RS Lvwg 2014/5/5 E B04/09/2014.001/002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.05.2014

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Rechtssatz

In § 105 WRG wird die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigen und Besuchern nicht ausdrücklich genannt, die Aufzählung ist jedoch nicht taxativ. Es ist ausreichend, dass es sich um Interessen handelt, die in ihrer Bedeutung den im § 105 Abs. 1 WRG ausdrücklich aufgezählten gleichkommen (VwGH vom 22.02.1994, 93/07/0113).In Paragraph 105, WRG wird die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigen und Besuchern nicht ausdrücklich genannt, die Aufzählung ist jedoch nicht taxativ. Es ist ausreichend, dass es sich um Interessen handelt, die in ihrer Bedeutung den im Paragraph 105, Absatz eins, WRG ausdrücklich aufgezählten gleichkommen (VwGH vom 22.02.1994, 93/07/0113).

Schlagworte

Kläranlage, Auflagen, Maßnahmen, Stand der Technik, Sicherheit, Gesundheit, Schutz, Arbeitnehmer, Besucher, Anlagensicherheit, objektiv wirtschaftliche Zumutbarkeit, konkrete wirtschaftliche Situation, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.B04.09.2014.001.002

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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