RS Lvwg 2014/5/5 E B04/09/2014.001/002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.2014
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

05.05.2014

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Rechtssatz

Nicht jede Beeinträchtigung öffentlicher Interessen berechtigt zur Anwendung des § 21a WRG. Die Bestimmung bietet keine Handhabe für einen absoluten Schutz öffentlicher Interessen (VwGH vom 20.10.1195, 94/07/0135). Maßstab für das Tatbestandsmerkmal „hinreichend“ sind die Auswirkungen, die im konkreten Einzelfall mit der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verbunden sind. Der nicht hinreichende Schutz der öffentlichen Interessen muss sich bereits ergeben haben, § 21a WRG bietet keine Grundlage für präventive Maßnahmen.Nicht jede Beeinträchtigung öffentlicher Interessen berechtigt zur Anwendung des Paragraph 21 a, WRG. Die Bestimmung bietet keine Handhabe für einen absoluten Schutz öffentlicher Interessen (VwGH vom 20.10.1195, 94/07/0135). Maßstab für das Tatbestandsmerkmal „hinreichend“ sind die Auswirkungen, die im konkreten Einzelfall mit der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verbunden sind. Der nicht hinreichende Schutz der öffentlichen Interessen muss sich bereits ergeben haben, Paragraph 21 a, WRG bietet keine Grundlage für präventive Maßnahmen.

Schlagworte

Kläranlage, Auflagen, Maßnahmen, Stand der Technik, Sicherheit, Gesundheit, Schutz, Arbeitnehmer, Besucher, Anlagensicherheit, objektiv wirtschaftliche Zumutbarkeit, konkrete wirtschaftliche Situation, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.B04.09.2014.001.002

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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