Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
05.05.2014Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959Norm
WRG §21aRechtssatz
Nicht jede Beeinträchtigung öffentlicher Interessen berechtigt zur Anwendung des § 21a WRG. Die Bestimmung bietet keine Handhabe für einen absoluten Schutz öffentlicher Interessen (VwGH vom 20.10.1195, 94/07/0135). Maßstab für das Tatbestandsmerkmal „hinreichend“ sind die Auswirkungen, die im konkreten Einzelfall mit der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verbunden sind. Der nicht hinreichende Schutz der öffentlichen Interessen muss sich bereits ergeben haben, § 21a WRG bietet keine Grundlage für präventive Maßnahmen.Nicht jede Beeinträchtigung öffentlicher Interessen berechtigt zur Anwendung des Paragraph 21 a, WRG. Die Bestimmung bietet keine Handhabe für einen absoluten Schutz öffentlicher Interessen (VwGH vom 20.10.1195, 94/07/0135). Maßstab für das Tatbestandsmerkmal „hinreichend“ sind die Auswirkungen, die im konkreten Einzelfall mit der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verbunden sind. Der nicht hinreichende Schutz der öffentlichen Interessen muss sich bereits ergeben haben, Paragraph 21 a, WRG bietet keine Grundlage für präventive Maßnahmen.
Schlagworte
Kläranlage, Auflagen, Maßnahmen, Stand der Technik, Sicherheit, Gesundheit, Schutz, Arbeitnehmer, Besucher, Anlagensicherheit, objektiv wirtschaftliche Zumutbarkeit, konkrete wirtschaftliche Situation, ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.B04.09.2014.001.002Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014