RS Lvwg 2014/5/5 E 029/09/2014.011/002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.05.2014

Index

8200 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Norm

Bgld. Baugesetz §25
Bgld. Baugesetz §26
Bgld. Baugesetz §28
Bgld. Baugesetz §34
VStG §45 Abs1 Z1

Rechtssatz

Ein baupolizeilicher Auftrag, der sich auf die §§ 25, 16 und 28 Bgld. Baugesetz stützt, mit dem dem Eigentümer eines Grundstückes aufgetragen wird bereits errichtete Gebäude „nachträglich genehmigen zu lassen“, ist rechtlich nicht vorgesehen. Ein baupolizeilicher Auftrag, der sich auf die Paragraphen 25, 16 und 28 Bgld. Baugesetz stützt, mit dem dem Eigentümer eines Grundstückes aufgetragen wird bereits errichtete Gebäude „nachträglich genehmigen zu lassen“, ist rechtlich nicht vorgesehen.

Es ist zwar nicht Aufgabe der Verwaltungsstrafbehörde zu prüfen, ob ein verwaltungspolizeilicher Auftrag zu Recht erlassen wurde, jedoch geht es im vorliegenden Fall darum, dass für den Auftrag, so wie er konkret erteilt wurde, überhaupt keine Rechtsgrundlage besteht. Mit dem Bescheid wird der Beschwerdeführerin eine Leistung auferlegt, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt.

Schlagworte

Bauten ohne baubehördliche Bewilligung, baupolizeilicher Auftrag, Eigentümerin des Grundstückes, nachträgliche Genehmigung, keine rechtliche Grundlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.029.09.2014.011.002

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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