Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.05.2014Index
8200 BauordnungNorm
Bgld. Baugesetz §25Rechtssatz
Ein baupolizeilicher Auftrag, der sich auf die §§ 25, 16 und 28 Bgld. Baugesetz stützt, mit dem dem Eigentümer eines Grundstückes aufgetragen wird bereits errichtete Gebäude „nachträglich genehmigen zu lassen“, ist rechtlich nicht vorgesehen. Ein baupolizeilicher Auftrag, der sich auf die Paragraphen 25, 16 und 28 Bgld. Baugesetz stützt, mit dem dem Eigentümer eines Grundstückes aufgetragen wird bereits errichtete Gebäude „nachträglich genehmigen zu lassen“, ist rechtlich nicht vorgesehen.
Es ist zwar nicht Aufgabe der Verwaltungsstrafbehörde zu prüfen, ob ein verwaltungspolizeilicher Auftrag zu Recht erlassen wurde, jedoch geht es im vorliegenden Fall darum, dass für den Auftrag, so wie er konkret erteilt wurde, überhaupt keine Rechtsgrundlage besteht. Mit dem Bescheid wird der Beschwerdeführerin eine Leistung auferlegt, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt.
Schlagworte
Bauten ohne baubehördliche Bewilligung, baupolizeilicher Auftrag, Eigentümerin des Grundstückes, nachträgliche Genehmigung, keine rechtliche GrundlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.029.09.2014.011.002Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014