Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.05.2014Index
8200 BauordnungNorm
Bgld. Baugesetz §25Rechtssatz
§ 26 Bgld. Baugesetz ist nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen ist und insbesondere noch keine Benützungsfreigabe erteilt wurde (VwGH vom 19.03.2002, 2002/05/0004). Ist ein Bauvorhaben bereits abgeschlossen, so ist dem Eigentümer des Grundstücks ein baupolizeilicher Auftrag gemäß § 28 Abs. 2 Bgld. Baugesetz zu erteilen. Eine Aufforderung, um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen, ist in § 28 Bgld. Baugesetz nicht vorgesehen.Paragraph 26, Bgld. Baugesetz ist nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen ist und insbesondere noch keine Benützungsfreigabe erteilt wurde (VwGH vom 19.03.2002, 2002/05/0004). Ist ein Bauvorhaben bereits abgeschlossen, so ist dem Eigentümer des Grundstücks ein baupolizeilicher Auftrag gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Bgld. Baugesetz zu erteilen. Eine Aufforderung, um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen, ist in Paragraph 28, Bgld. Baugesetz nicht vorgesehen.
Schlagworte
Bauten ohne baubehördliche Bewilligung, baupolizeilicher Auftrag, Eigentümerin des Grundstückes, nachträgliche Genehmigung, keine rechtliche GrundlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.029.09.2014.011.002Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014