RS Lvwg 2014/5/5 E 029/09/2014.011/002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.05.2014

Index

8200 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Norm

Bgld. Baugesetz §25
Bgld. Baugesetz §26
Bgld. Baugesetz §28
Bgld. Baugesetz §34
VStG §45 Abs1 Z1

Rechtssatz

§ 26 Bgld. Baugesetz ist nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen ist und insbesondere noch keine Benützungsfreigabe erteilt wurde (VwGH vom 19.03.2002, 2002/05/0004). Ist ein Bauvorhaben bereits abgeschlossen, so ist dem Eigentümer des Grundstücks ein baupolizeilicher Auftrag gemäß § 28 Abs. 2 Bgld. Baugesetz zu erteilen. Eine Aufforderung, um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen, ist in § 28 Bgld. Baugesetz nicht vorgesehen.Paragraph 26, Bgld. Baugesetz ist nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen ist und insbesondere noch keine Benützungsfreigabe erteilt wurde (VwGH vom 19.03.2002, 2002/05/0004). Ist ein Bauvorhaben bereits abgeschlossen, so ist dem Eigentümer des Grundstücks ein baupolizeilicher Auftrag gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Bgld. Baugesetz zu erteilen. Eine Aufforderung, um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen, ist in Paragraph 28, Bgld. Baugesetz nicht vorgesehen.

Schlagworte

Bauten ohne baubehördliche Bewilligung, baupolizeilicher Auftrag, Eigentümerin des Grundstückes, nachträgliche Genehmigung, keine rechtliche Grundlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.029.09.2014.011.002

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten