Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.05.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrensgesetzeNorm
AVG §52Rechtssatz
Ein Nachbar kann Mängel in den Planunterlagen grundsätzlich nur dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte. Es besteht unter diesen Voraussetzungen kein Anspruch des Nachbarn auf Vollständigkeit der Planunterlagen, sodass geringfügige Mängel in den Bauplänen keine Beeinträchtigung des Nachbarn bedeuten (VwGH vom 03.10.2013, 2010/06/0197, VwGH vom 12.06.2012, 2009/05/0093 und 2010/05/0201).
Schlagworte
nachträgliche baubehördliche Bewilligung, baubehördliche Überprüfung, Pergola, Carport, Antrag, konkretes Begehren, Nachbarn, Einwendungen, Partei, subjektiv-öffentliche Rechte, rechtzeitig, Mängel in Planunterlagen, Kosten, nichtamtlicher Sachverständiger, Amtssachverständiger, GemeindebehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.B4A.08.2014.001.002Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014