Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.05.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrensgesetzeNorm
AVG §52Rechtssatz
Amtssachverständige, die der Landesregierung oder den örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften beigegeben sind, stehen den Gemeindebehörden auch im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zur Verfügung (VwGH vom 06.09.2011, 2008/05/0242, VwGH vom 25.02.2010, 2005/06/0370).
Sind die Bemühungen der Gemeinde, Amtssachverständige des Amtes der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft zur Verfügung gestellt zu erhalten, ohne Erfolg, liegen die Voraussetzungen für die Heranziehung nichtamtlicher Sachverständiger vor. Umstände, die zur Annahme führen, dass der Behörde kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand, müssen im Verwaltungsakt überprüfbar festgehalten werden (VwGH vom 25.06.2003, 2001/03/0066).
Schlagworte
nachträgliche baubehördliche Bewilligung, baubehördliche Überprüfung, Pergola, Carport, Antrag, konkretes Begehren, Nachbarn, Einwendungen, Partei, subjektiv-öffentliche Rechte, rechtzeitig, Mängel in Planunterlagen, Kosten, nichtamtlicher Sachverständiger, Amtssachverständiger, GemeindebehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.B4A.08.2014.001.002Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014