Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.05.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrensgesetzeNorm
AVG §63Rechtssatz
Es darf nicht zum Nachteil der Partei gereichen, wenn sie ein von ihr zulässig erhobenes Rechtsmittel lediglich falsch bezeichnet hat. Bei der Beurteilung, ob ein erhobenes Rechtsmittel als Berufung oder als (unzulässige) Vorstellung zu werten ist, ist bedeutend, ob sich aus dem Begehren eindeutig ergibt, die Entscheidung welcher Behörde der Rechtsmittelwerber beantragt. Lässt sich aus dem Begehren nichts anderes schließen als dass eine Entscheidung der Vorstellungsbehörde beantragt wird, ist eine Deutung des Rechtsmittels als Berufung ausgeschlossen. Wurde sohin das erhobene Rechtsmittel nicht falsch bezeichnet, sondern ein falsches Rechtsmittel erhoben, ist dieses zurückzuweisen (VwGH vom 28.03.1996, 95/20/0053, VwGH vom 30.01.1996, 95/11/0146, VwGH vom 24.04.1985, 85/11/0035, VwGH vom 21.04.1998, 98/11/0019).
Schlagworte
Antrag auf Aussetzung, Vorstellung, Berufung, unrichtiges Rechtsmittel, unzulässig, Zurückweisung, aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.B5B.06.2014.001.004Zuletzt aktualisiert am
27.05.2014