Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.05.2014Index
1000 GemeindeordnungNorm
Bgld. GemO 2003 §15 Abs1Rechtssatz
Zur Beschlussfassung in Kollegialorganen ist es notwendig, nicht nur den Spruch einer Entscheidung, sondern auch zumindest die Grundsätze einer Begründung der Beschlussfassung zu unterziehen. Wurde nur über den Spruch abgestimmt und enthält der ausgefertigte Bescheid eine eingehende Begründung – die durch den Beschluss des Kollegialorganes daher nicht gedeckt ist – so ist dieser Bescheid rechtswidrig (VwGH vom 20.03.1984, 83/05/0137, VwSlg 11366 A/1984, VwGH vom 12.12.1988, 88/12/0023).
Schlagworte
baubehördliche Bewilligung, Gemeinderat, Tagesordnung, Beschluss nur über den Spruch, kein Beschluss über die BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.GB5.08.2014.008.002Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014