RS Lvwg 2014/5/15 E GB5/08/2014.008/002

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Veröffentlicht am 15.05.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.05.2014

Index

1000 Gemeindeordnung
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

Bgld. GemO 2003 §15 Abs1
Bgld. GemO 2003 §83
VwGVG §28 Abs1

Rechtssatz

Zur Beschlussfassung in Kollegialorganen ist es notwendig, nicht nur den Spruch einer Entscheidung, sondern auch zumindest die Grundsätze einer Begründung der Beschlussfassung zu unterziehen. Wurde nur über den Spruch abgestimmt und enthält der ausgefertigte Bescheid eine eingehende Begründung – die durch den Beschluss des Kollegialorganes daher nicht gedeckt ist – so ist dieser Bescheid rechtswidrig (VwGH vom 20.03.1984, 83/05/0137, VwSlg 11366 A/1984, VwGH vom 12.12.1988, 88/12/0023).

Schlagworte

baubehördliche Bewilligung, Gemeinderat, Tagesordnung, Beschluss nur über den Spruch, kein Beschluss über die Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.GB5.08.2014.008.002

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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