Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.05.2014Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
Verordnung der burgenländischen Landesregierung vom 14. Juni 1949, betreffend die Wiederverlautbarung des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes §1Rechtssatz
Als Tatbestandsvoraussetzung für die Begründung einer Duldungsverpflichtung nach dieser Gesetzesstelle ist zunächst zu prüfen, ob die zweckmäßige Bewirtschaftung der gegenständlichen landwirtschaftlichen Flächen unmöglich oder erheblich beeinträchtigt ist, weil keine oder nur eine unzulängliche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belastende Verbindung besteht.
Schlagworte
Einräumung, landwirtschaftliches Bringungsrecht, Zurückverweisung, maßgeblicher Sachverhalt fehlt, Agrarbehörde, FachwissenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.222.03.2014.001.002Zuletzt aktualisiert am
04.06.2014