RS Lvwg 2014/5/30 E 222/03/2014.001/002

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Veröffentlicht am 30.05.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.05.2014

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
6620 Bringungsrecht, Güter- und Seilwege

Norm

Verordnung der burgenländischen Landesregierung vom 14. Juni 1949, betreffend die Wiederverlautbarung des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes §1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3

Rechtssatz

Als Tatbestandsvoraussetzung für die Begründung einer Duldungsverpflichtung nach dieser Gesetzesstelle ist zunächst zu prüfen, ob die zweckmäßige Bewirtschaftung der gegenständlichen landwirtschaftlichen Flächen unmöglich oder erheblich beeinträchtigt ist, weil keine oder nur eine unzulängliche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belastende Verbindung besteht.

Schlagworte

Einräumung, landwirtschaftliches Bringungsrecht, Zurückverweisung, maßgeblicher Sachverhalt fehlt, Agrarbehörde, Fachwissen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.222.03.2014.001.002

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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