Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.05.2014Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
Verordnung der burgenländischen Landesregierung vom 14. Juni 1949, betreffend die Wiederverlautbarung des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes §1Rechtssatz
Die Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, weil zur Agrarbehörde auch die erforderlichen agrartechnischen und sonstigen Beamten bzw. Angestellten gehören, deren Fachwissen dort sohin unmittelbar zur Verfügung steht. Außerdem sind die örtlichen Verhältnisse den bisher im gegenständlichen Verfahren beteiligten Beamten bzw. Angestellten bereits bekannt, sodass von einer rascheren Beschaffung der erforderlichen Ergänzungen auszugehen ist.
Schlagworte
Einräumung, landwirtschaftliches Bringungsrecht, Zurückverweisung, maßgeblicher Sachverhalt fehlt, Agrarbehörde, FachwissenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.222.03.2014.001.002Zuletzt aktualisiert am
04.06.2014