RS Lvwg 2014/5/30 E 222/03/2014.001/002

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Veröffentlicht am 30.05.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

30.05.2014

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
6620 Bringungsrecht, Güter- und Seilwege

Norm

Verordnung der burgenländischen Landesregierung vom 14. Juni 1949, betreffend die Wiederverlautbarung des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes §1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3

Rechtssatz

Die Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, weil zur Agrarbehörde auch die erforderlichen agrartechnischen und sonstigen Beamten bzw. Angestellten gehören, deren Fachwissen dort sohin unmittelbar zur Verfügung steht. Außerdem sind die örtlichen Verhältnisse den bisher im gegenständlichen Verfahren beteiligten Beamten bzw. Angestellten bereits bekannt, sodass von einer rascheren Beschaffung der erforderlichen Ergänzungen auszugehen ist.

Schlagworte

Einräumung, landwirtschaftliches Bringungsrecht, Zurückverweisung, maßgeblicher Sachverhalt fehlt, Agrarbehörde, Fachwissen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.222.03.2014.001.002

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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