Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.06.2014Index
8200 BauordnungNorm
AVG §68 Abs4Rechtssatz
Wohngebäude sind Gebäude, die überwiegend Wohnzwecken dienen. Sie sind ohne Größenbegrenzung von der Zuständigkeit der Landesumweltanwaltschaft ausgenommen. Die Nutzfläche von 300 m² ist nur bei sonstigen Bauten ausschlaggebend.
Schlagworte
Landesumweltanwalt, Baubewilligung, Ferienwohnhaus, Parteistellung, Wohngebäude, Nichtigerklärung, unzuständigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.GB5.08.2014.003.002Zuletzt aktualisiert am
30.07.2014