RS Lvwg 2014/7/7 E GB5/09/2014.020/002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

07.07.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
8200 Bauordnung
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

AVG §7 Z3
Bgld. BauG §12
Bgld. BauG §18
Bgld. BauG §21
Bgld. BauVO 2008 §41
VwGVG §28 Abs1

Rechtssatz

Die Beiziehung eines befangenen Sachverständigen stellt einen Verfahrensmangel dar, der nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, wenn die Behörde bei Unterlassung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Da sich die Einwendungen auf eine Rechtsfrage beziehen und von einem Sachverständigen zu klärende Fragen nicht aufgeworfen werden, hat eine allfällige Befangenheit im gegenständlichen Verfahren keine Konsequenzen.

Schlagworte

Einfriedung, Bewilligung, Abstand, Nachbar, subjektiv-öffentliche Rechte, Einwendungen, Instandhaltungsarbeiten, Pflegemaßnahmen, Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes, Sachverständiger, Befangenheit, Rechtsfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.GB5.09.2014.020.002

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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