Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.07.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrensgesetzeNorm
AVG §7 Z3Rechtssatz
Die Beiziehung eines befangenen Sachverständigen stellt einen Verfahrensmangel dar, der nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, wenn die Behörde bei Unterlassung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Da sich die Einwendungen auf eine Rechtsfrage beziehen und von einem Sachverständigen zu klärende Fragen nicht aufgeworfen werden, hat eine allfällige Befangenheit im gegenständlichen Verfahren keine Konsequenzen.
Schlagworte
Einfriedung, Bewilligung, Abstand, Nachbar, subjektiv-öffentliche Rechte, Einwendungen, Instandhaltungsarbeiten, Pflegemaßnahmen, Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes, Sachverständiger, Befangenheit, RechtsfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.GB5.09.2014.020.002Zuletzt aktualisiert am
18.07.2014