Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.07.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrensgesetzeNorm
AVG §7 Z3Rechtssatz
Wenn durch die Errichtung der Einfriedung Instandhaltungsarbeiten und Pflegemaßnahmen für das Gebäude auf einem Grundstück nicht mehr im bisherigen Ausmaß möglich sind, gibt es die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Nachbargrundes.
Schlagworte
Einfriedung, Bewilligung, Abstand, Nachbar, subjektiv-öffentliche Rechte, Einwendungen, Instandhaltungsarbeiten, Pflegemaßnahmen, Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes, Sachverständiger, Befangenheit, RechtsfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.GB5.09.2014.020.002Zuletzt aktualisiert am
18.07.2014