RS Lvwg 2014/7/8 E 025/01/2014.015/007, E 025/01/2014.019/002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

08.07.2014

Index

6500 Jagd, Wild
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Rechtssatz

Grundlage jeder Abschussplanung muss der tatsächliche Wildstand sein. Dieser wurde weder durch umfassende und gewissenhafte Wildzählungen noch durch Schätzungen oder Befragungen fachkundiger Personen erhoben. Auch die Vorgaben aus der Judikatur des VwGH wurden vernachlässigt wie z.B. wünschenswerte Wilddichte, biologisch richtige Alterklassenaufbau beim männlichen Wild, das angestrebte Ziel der Abschussverfügung und Eignung dieses zu erreichen, Berücksichtigung auf Nachbarreviere, Abschussfreigaben der Vorjahre, tatsächlich getätigte Abschüsse. Die BH stützt sich auch auf ein mangelhaftes Gutachten.

Schlagworte

Hegering, Hegeringleiter, Abschussplan, Jagdgebiet, Genehmigungsvermerk, tatsächlicher Wildstand, keine Erhebung des Wildstandes, ungeeignetes Gutachten, Falschbezeichnung, Verpächter, Parteistellung, Bescheid nicht zugestellt, gleichlautender Bescheid, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.025.01.2014.015.007

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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