Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.07.2014Index
6500 Jagd, WildNorm
Bgld. Jagdgesetz 2004 §87Rechtssatz
Grundlage jeder Abschussplanung muss der tatsächliche Wildstand sein. Dieser wurde weder durch umfassende und gewissenhafte Wildzählungen noch durch Schätzungen oder Befragungen fachkundiger Personen erhoben. Auch die Vorgaben aus der Judikatur des VwGH wurden vernachlässigt wie z.B. wünschenswerte Wilddichte, biologisch richtige Alterklassenaufbau beim männlichen Wild, das angestrebte Ziel der Abschussverfügung und Eignung dieses zu erreichen, Berücksichtigung auf Nachbarreviere, Abschussfreigaben der Vorjahre, tatsächlich getätigte Abschüsse. Die BH stützt sich auch auf ein mangelhaftes Gutachten.
Schlagworte
Hegering, Hegeringleiter, Abschussplan, Jagdgebiet, Genehmigungsvermerk, tatsächlicher Wildstand, keine Erhebung des Wildstandes, ungeeignetes Gutachten, Falschbezeichnung, Verpächter, Parteistellung, Bescheid nicht zugestellt, gleichlautender Bescheid, ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.025.01.2014.015.007Zuletzt aktualisiert am
14.07.2014