RS Lvwg 2014/7/9 E 029/09/2014.013/004, E 029/09/2014.014/004, E 029/09/2014.015/004, E 029/09/2014.

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.07.2014

Index

8200 Bauordnung
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetz

Norm

Bgld. BauG §3
Bgld. BauG §18 Abs10
Bgld. BauG §34
EMRK 7.ZP Art4
GewO 74
GewO §81
VStG §22 Abs2

Rechtssatz

Für die Frage, ob mit der Bestrafung nach einer Materie der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird, sind die Bestimmungen zu prüfen, auf die sich die Vorschreibung der Auflagen materiell rechtlich stützen. Diese sind hier § 74 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 5 GewO und § 3  Z 3 Bgld. Baugesetz. Das Bgld. Baugesetz enthält keine Deliktselemente, die durch eine Bestrafung nach der Gewerbeordnung nicht abgegolten werden. Dabei geht es um die auf die gegenständlichen Auflagen konkret anzuwendenden Schutzzwecke.Für die Frage, ob mit der Bestrafung nach einer Materie der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird, sind die Bestimmungen zu prüfen, auf die sich die Vorschreibung der Auflagen materiell rechtlich stützen. Diese sind hier Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Ziffer 5, GewO und Paragraph 3,  Ziffer 3, Bgld. Baugesetz. Das Bgld. Baugesetz enthält keine Deliktselemente, die durch eine Bestrafung nach der Gewerbeordnung nicht abgegolten werden. Dabei geht es um die auf die gegenständlichen Auflagen konkret anzuwendenden Schutzzwecke.

Schlagworte

Doppelbestrafung, idente Auflagen, Nichteinhaltung, Verwaltungsübertretung, Verhältnis, Kumulationsprinzip, Unrechtsgehalt, Schutzzweck

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.029.09.2014.013.004

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten