Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.07.2014Index
8200 BauordnungNorm
Bgld. BauG §3Rechtssatz
Für die Frage, ob mit der Bestrafung nach einer Materie der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird, sind die Bestimmungen zu prüfen, auf die sich die Vorschreibung der Auflagen materiell rechtlich stützen. Diese sind hier § 74 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 5 GewO und § 3 Z 3 Bgld. Baugesetz. Das Bgld. Baugesetz enthält keine Deliktselemente, die durch eine Bestrafung nach der Gewerbeordnung nicht abgegolten werden. Dabei geht es um die auf die gegenständlichen Auflagen konkret anzuwendenden Schutzzwecke.Für die Frage, ob mit der Bestrafung nach einer Materie der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird, sind die Bestimmungen zu prüfen, auf die sich die Vorschreibung der Auflagen materiell rechtlich stützen. Diese sind hier Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Ziffer 5, GewO und Paragraph 3, Ziffer 3, Bgld. Baugesetz. Das Bgld. Baugesetz enthält keine Deliktselemente, die durch eine Bestrafung nach der Gewerbeordnung nicht abgegolten werden. Dabei geht es um die auf die gegenständlichen Auflagen konkret anzuwendenden Schutzzwecke.
Schlagworte
Doppelbestrafung, idente Auflagen, Nichteinhaltung, Verwaltungsübertretung, Verhältnis, Kumulationsprinzip, Unrechtsgehalt, SchutzzweckEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.029.09.2014.013.004Zuletzt aktualisiert am
31.07.2014