Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.07.2014Index
9020 LandarbeitsordnungNorm
LArbO §78Rechtssatz
Die LArbO verpflichtet die Dienstgeber in den § 78 und § 234a zum Führen der darin genannten Dokumentation. Die Verpflichtung des Vorweisens bzw. Vorlegens dieser Unterlagen ist darin nicht enthalten. Deshalb ist durch die Tatvorwürfe kein Tatbild verwirklicht.Die LArbO verpflichtet die Dienstgeber in den Paragraph 78 und Paragraph 234 a, zum Führen der darin genannten Dokumentation. Die Verpflichtung des Vorweisens bzw. Vorlegens dieser Unterlagen ist darin nicht enthalten. Deshalb ist durch die Tatvorwürfe kein Tatbild verwirklicht.
Schlagworte
Überprüfung durch LFI, Dokumente nicht vorgelegt, Führen der Dokumentation, Verpflichtung, Vorweisen der Dokumente, Vorlegen der Dokumente, nicht enthalten, kein TatbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.193.03.2014.016.004Zuletzt aktualisiert am
30.07.2014