RS Lvwg 2014/7/23 E 193/03/2014.016/004, E 193/03/2014.017/004, E 193/03/2014.018/004, E 193/03/2014

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Veröffentlicht am 23.07.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.07.2014

Index

9020 Landarbeitsordnung

Norm

LArbO §78
LArbO §111
LArbO §234a
LArbO §235

Rechtssatz

Die LArbO verpflichtet die Dienstgeber in den § 78 und § 234a zum Führen der darin genannten Dokumentation. Die Verpflichtung des Vorweisens bzw. Vorlegens dieser Unterlagen ist darin nicht enthalten. Deshalb ist durch die Tatvorwürfe kein Tatbild verwirklicht.Die LArbO verpflichtet die Dienstgeber in den Paragraph 78 und Paragraph 234 a, zum Führen der darin genannten Dokumentation. Die Verpflichtung des Vorweisens bzw. Vorlegens dieser Unterlagen ist darin nicht enthalten. Deshalb ist durch die Tatvorwürfe kein Tatbild verwirklicht.

Schlagworte

Überprüfung durch LFI, Dokumente nicht vorgelegt, Führen der Dokumentation, Verpflichtung, Vorweisen der Dokumente, Vorlegen der Dokumente, nicht enthalten, kein Tatbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.193.03.2014.016.004

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
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