Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.07.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrensgesetzeNorm
AVG §18 Abs3Rechtssatz
Aus dem Vermerk "abgefertigt" kann nicht geschlossen werden, dass das Schriftstück an diesem Tag tatsächlich zur Post gegeben wurde, sondern bedeutet dies bloß, dass an diesem Tag die Ausfertigung erstellt, kuvertiert und zur Poststelle der Bezirkshauptmannschaft gegeben wurde.
Schlagworte
Bedingung, Zustellung ohne Zustellnachweis, abgefertigt, Bescheidqualität, Genehmigung, Unterschrift, eigenhändig, ParapheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.171.06.2014.002.002Zuletzt aktualisiert am
06.08.2014