Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.07.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrensgesetzeNorm
AVG §18 Abs3Rechtssatz
Eine Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen noch herauslesen kann. Es ist zwar nicht erforderlich, dass die Unterschrift lesbar ist, jedoch muss es sich um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handeln, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Die Anzahl der Schriftzeichen muss zwar der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen, eine bloße Paraphe ist aber keine Unterschrift.
Der Mangel der Genehmigung kann auch nicht durch eine spätere ordnungsgemäße Ausfertigung saniert werden.
Schlagworte
Bedingung, Zustellung ohne Zustellnachweis, abgefertigt, Bescheidqualität, Genehmigung, Unterschrift, eigenhändig, ParapheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.171.06.2014.002.002Zuletzt aktualisiert am
06.08.2014