Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.07.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrensgesetzNorm
AVG §73 Abs2Rechtssatz
Ein Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Hinweise auf die Überlastung der Behörde vereiteln die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht (VwSlg 5155 A/1959). Die „Suche nach einem Sachverständigen“ und das Vorbringen, dass das Gutachten erst „nach mehreren Urgenzen“ eingelangt ist, sind keine Argumente die der Annahme eines nicht überwiegenden Verschuldens der Behörde entgegenstehen würden. Auch die lange Dauer der Gutachtenserstellung ändert daran nichts.
Schlagworte
Bewilligung, Werbetafel, Devolution, Säumnisbeschwerde, Verschulden, Störung des Ortsbildes, Gutachten, schlüssigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.GB5.09.2014.018.002Zuletzt aktualisiert am
05.08.2014