Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.07.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrensgesetzNorm
AVG §73 Abs2Rechtssatz
Die Versagung einer Baubewilligung wegen Störung des Ortsbildes erfordert ein schlüssig begründetes Sachverständigengutachten. Die Behörde hat das Gutachten auf seine Vollständigkeit, auf Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit, das heißt darauf hin zu überprüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht.
Schlagworte
Bewilligung, Werbetafel, Devolution, Säumnisbeschwerde, Verschulden, Störung des Ortsbildes, Gutachten, schlüssigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:E.GB5.09.2014.018.002Zuletzt aktualisiert am
05.08.2014