Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.08.2014Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §4Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Entrichtung des Erschließungsbeitrages wird durch die Errichtung eines Leitungsnetzes (Straßenkanals) bzw. durch die Widmung ausgelöst. Beim Erschließungsbeitrag steht nicht von vornherein fest, ob der Eigentümer eines unbebauten, aber im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmeten Grundstücks dieses jemals bebauen wird. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung der Gemeinde und dem Entgelt der Grundstückseigentümer ist nicht in einem solchen Ausmaß verdichtet, dass ein Leistungsaustausch im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 und Art. 2 der Sechsten Richtlinie gegeben wäre. Die uneingeschränkte umsatzsteuerliche Erfassung des festgesetzten Erschließungsbeitrages ist gesetzlich nicht zulässig und somit hat das Hinzurechnen der Umsatzsteuer zu entfallen.Die Verpflichtung zur Entrichtung des Erschließungsbeitrages wird durch die Errichtung eines Leitungsnetzes (Straßenkanals) bzw. durch die Widmung ausgelöst. Beim Erschließungsbeitrag steht nicht von vornherein fest, ob der Eigentümer eines unbebauten, aber im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmeten Grundstücks dieses jemals bebauen wird. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung der Gemeinde und dem Entgelt der Grundstückseigentümer ist nicht in einem solchen Ausmaß verdichtet, dass ein Leistungsaustausch im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 und Artikel 2, der Sechsten Richtlinie gegeben wäre. Die uneingeschränkte umsatzsteuerliche Erfassung des festgesetzten Erschließungsbeitrages ist gesetzlich nicht zulässig und somit hat das Hinzurechnen der Umsatzsteuer zu entfallen.
Schlagworte
Erschließungsbeitrag, Verordnung, Pfarrpfründe, Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Vertretung, Pfarrer, Verjährung, UmsatzsteuerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.B5B.06.2014.007.002Zuletzt aktualisiert am
24.09.2014